Stapperfend, Die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei häuslichem Arbeiten nach dem JStG 2022, FR 2023, 253;

Niermann, Rechtsänderungen im Bereich der ArbN-Besteuerung durch das JStG 2022, DB 2023, 216

Grotherr, Arbeitszimmeraufwendungen und Homeoffice-Pauschale ab 2023 – Änderungen durch das JStG 2022, NWB 2023, 172.

 

Rn. 1756a

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Neuregelung des § 4 S 1 Nr 6b EStG, die durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) eingefügt wurde, kommt ab VZ 2023 zur Anwendung. Sie ermöglicht den Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur noch für die Fälle, in denen sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer befindet.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und muss dieses auch vorgehalten werden, weil für die darin ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können diese StPfl – wie bisher – die Aufwendungen in voller Höhe als BA oder WK abziehen.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, haben die StPfl ein Wahlrecht. Sie können aus Vereinfachungsgründen zwischen

  • dem Abzug der tatsächlichen Kosten und
  • der Jahrespauschale iHv 1 260 EUR wählen.

Der Jahrespauschbetrag iHv 1 260 EUR ist in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 EStG geregelt. Nur in den Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann die Pauschale von 1 260 EUR geltend gemacht werden (§ 4 Abs 5 Nr 6b S 3 EStG). Dabei kommt es nicht mehr – wie bisher – darauf an, ob kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach § 4 Abs 5 Nr 6b S 2 EStG kann der StPfl aber auch alternativ die tatsächlichen Aufwendungen unbegrenzt geltend machen (BT-Drucks 20/4729, 147).

Die Jahrespauschale ist personenbezogen, weil sie sich am Höchstbetrag der Tagespauschale nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6c EStG orientiert und StPfl mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die

Tagespauschale abziehen können (BT-Drucks. 20/4729, 147). Dies führt dazu, dass beispielsweise in dem Fall, wenn beide Ehegatten das Arbeitszimmer nutzen und jeweils dort den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, sie jeweils die Jahrespauschale von 1 260 EUR geltend machen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer im Jahr den Betrag von 2 520 EUR übersteigen. Alternativ können sie auch die tatsächlichen Kosten für ein gemeinsames Arbeitszimmer oder für zwei getrennte Arbeitszimmer geltend machen.

Wählt der StPfl die Jahrespauschale, so entfällt für ihn die Nachweispflicht für die Aufwendungen. Die Pauschale verfolgt gerade den Zweck der Vereinfachung, so dass es einer Aufzeichnung der Aufwendungen und der Archivierung der Belege nicht mehr bedarf, soweit es um den Nachweis der laufenden Kosten geht. Hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennung des Arbeitszimmers als solches sind die Unterlagen aufzubewahren.

 

Rn. 1756b

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Neu ist ab VZ 2023 auch, dass eine monatsweise Berücksichtigung der Jahrespauschale erfolgt. Nur die Monate, in denen sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit an jedem Tag des Monats im Arbeitszimmer befindet, können berücksichtigt werden. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist eine Kürzung um 1/12 je Monat vorzunehmen (§ 4 Abs 5

Nr 6b S 4 EStG).

 

Rn. 1756c

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Mit der Neuregelung entfällt der Hauptanwendungsbereich des bisherigen § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG, der die Fälle erfasste, in denen das Arbeitszimmer beansprucht wurde, weil kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung stand (zB Lehrertätigkeit). Dieser Wegfall des Abzugs für Arbeitszimmeraufwendungen in Höhe des Höchstbetrages von 1 250 EUR wird aber zumindest teilweise kompensiert durch den Ansatz der unbefristet eingeführten sog "Homeoffice-Pauschale" in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6c EStG nF.

 

Rn. 1756d

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Da die Neuregelung für StPfl gilt, die ihren Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung in ihrem Arbeitszimmer haben und dies dem Wortlaut der bisherigen Regelung für Fälle des Vollabzugs entspricht, kann im Hinblick darauf auf die unten stehende Kommentierung zur bisherigen Regelung verwiesen werden (s Rn 1760ff).

 

Rn. 1756e

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Neuregelung gilt über den Verweis in § 9 Abs 5 S 1 EStG auch für den WK-Abzug.

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