Rn. 258

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Darin gemäß Art 2 folgende Einfügung in das EStG:

§ 3 Nr 11c EStG – neu –:

Steuer- (und sozialversicherungs-)frei sind gemäß § 3 EStG Nr 11c Leistungen,

Zitat

die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom ArbG in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 EUR.

Damit will der Gesetzgeber nicht nur die Folgen der Inflation lindern, sondern auch den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit geben, Einmalzahlungen zu leisten, statt die Inflation durch dauerhafte Lohnerhöhungen noch zusätzlich zu befeuern.

Von § 3 Nr 11 EStG, der ua auch die Unterstützung hilfsbedürftiger ArbN ermöglicht, unterscheidet sich Nr 11c dadurch, dass die steuerbefreiten Leistungen nicht aus öffentlichen Mitteln stammen sowie nicht an im öffentlichen Dienst tätige ArbN geleistet werden müssen und eine individuelle besondere Betroffenheit des ArbN durch die Inflation nicht verlangt wird.

Aufgrund der unterjährigen Einfügung der Regelung in das EStG ohne besondere zeitliche Anwendungsbestimmung ist die Regelung ab dem VZ 2022 anzuwenden.

Die Steuerbefreiung steht neben den Entlastungsmaßnahmen im Inflationsausgleichsgesetz, nachfolgend s Rn 260.

Kritik: Ohne Begründung werden Löhne und Gehälter von ArbN, die mangels Tarifvertrag und/oder aus wirtschaftlichen Gründen keinen Inflationsausgleich vom ArbG erhalten, Pensionen/Renten und BE von StPfl mit Gewinneinkünften nicht auch vergleichsweise steuerbefreit.

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