Inflationsausgleichsprämie kann steuerfrei gezahlt werden
Die Maßnahme ist im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz enthalten, dem der Bundesrat am 7.10.2022 zugestimmt hatte.
Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber können die Prämie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuerfrei zahlen.
Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen
Im Gesetz ist außerdem die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Fernwärme enthalten. Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird von Oktober bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ursprünglich stand diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Einführung der Gasumlage, mit der angeschlagene Gasimporteure gerettet werden sollten. Obwohl die umstrittene Umlage gekippt wurde, wird an der Senkung des Steuersatzes festgehalten, um Gaskunden zu entlasten. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Die Finanzverwaltung hat hierzu bereits ein BMF-Schreiben veröffentlicht.
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