Rn. 25

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die bedeutsamsten Änderungen sind der Wegfall des Satzes 2 in § 9 Abs 1 Nr 4, also die Entfernungsbegrenzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Neufassung des § 34a, die bis zum 31.12.1973 gilt und auf den BVerfGBeschl 15.01.1969, BStBl II 69, 253 zurückgeht, wonach es mit Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar war, daß § 34a EStG bisheriger Fassung die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit davon abhängig machte, auf welcher Rechtsgrundlage (gesetzliche oder tarifliche) sie beruhen. Nach dem neuen Abs 2 des § 34a sind nunmehr auch Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe steuerfrei. Bedeutsam auch die Neuregelung der beschränkten Steuerpflicht ausländischer Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen, für die es nicht entscheidend ist, ob das Unternehmen im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter bestellt hat, § 49 Abs 1Nr 2b EStG nF.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge