Rn. 197
Stand: EL 89 – ET: 11/2010
Sondervorschriften für beschr StPfl: in § 50 Abs 2 EStG wird ein S 8 eingefügt betr die Veranlagung durch das BZSt statt das FA und in Abs 3 u 5 wird FA ersetzt durch BZSt.
In § 52 Abs 58 S 3 EStG wird die erstmalige Anwendung erst aufgrund einer VO geregelt, frühestens ab dem 31.12.2011.
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