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Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift des § 50 EStG wurde im Jahre 1949 in das EStG aufgenommen und seitdem zahlreichen Änderungen unterworfen. In den letzten Jahren sind im Wesentlichen die folgenden Entwicklungen zu konstatieren.

Das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) führte vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen zu einer Neufassung des § 50 EStG sowohl hinsichtlich des Aufbaus als auch des Inhalts. So wurden bspw die Einschränkungen für den Verlustausgleich und Verlustabzug entsprechend § 50 Abs 1 S 2 u Abs 2 EStG aF sowie der Mindeststeuersatz nach Abs 3 aF gestrichen und das vereinfachte Erstattungsverfahren gemäß Abs 5 aF durch eine Antragsveranlagung ersetzt.

Infolge des BürgerEntlG v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) wurde § 50 Abs 1 S 4 EStG mit Wirkung ab VZ 2010 modifiziert, um den Änderungen des § 10c EStG Rechnung zu tragen. Ferner ermöglichte die neu aufgenommene Verweisung auf § 9 Abs 5 S 1 EStG und § 9c Abs 1 u 3 EStG auch beschränkt StPfl ArbN den Abzug erwerbsbedingter Betreuungskosten.

Der die Zuständigkeit des BZSt in den Fällen des S 2 Nr 5 regelnde § 50 Abs 2 S 8 EStG wurde durch das BegleitG zur 2. Föderalismusreform v 10.08.2009 (BGBl I 2009, 2792) ergänzt.

Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurden mit Wirkung ab VZ 2010 die in § 50 Abs 1 S 4 EStG enthaltenen Verweisungen auf § 10 Abs 1 EStG redaktionell überarbeitet und des Weiteren die für einen Erlass oder eine Pauschalierung der Steuer in § 50 Abs 4 Nr 1 u 2 EStG aufgeführten Bsp für ein besonderes öff Interesse eingeschränkt.

Mit Wirkung ab VZ 2011 bewirkte das StVereinfG 2011 v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) aufgrund der Aufhebung des § 9c EStG aF und seiner modifizierten Übernahme in den § 10 Abs 1 Nr 5 EStG redaktionelle Folgeänderungen in § 50 Abs 1 S 3 u 4 EStG.

Das BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) modifizierte mit Wirkung ab VZ 2011 in § 50 Abs 1 EStG die S 2 u 4, damit die Gewährung des Grundfreibetrags und von SA enger an die ArbN-Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG gebunden wurde. Die Änderungen in § 50 Abs 2 S 2, 3 und 6 EStG waren Folgeänderungen aufgrund des Ersatzes der LSt-Karte durch elektronische Abzugsmerkmale (ELStAM) nach § § 39, 39e EStG.

Die ZustÜberVO v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1679) legte fest, dass der Übergang der Verantwortung auf das BZSt für das Verfahren für die Veranlagung nach § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG für alle Vergütungen gilt, die nach dem 31.12.2013 zufließen.

Durch das StÄndG 2015 v 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wird in § 50 Abs 4 Hs 2 EStG das Wort "insbesondere" gestrichen, um die Freistellungsmöglichkeiten vom Steuerabzug nach § 50a EStG bei Auftritten von beschränkt stpfl Künstlern im öffentlich geförderten Bereich zu begrenzen. Gemäß § 52 Abs 46 S 3 EStG ist die Gesetzesänderung in allen offenen Fällen anzuwenden.

Durch Art 8 Nr 10 des Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) wurde der Verweis in § 50 Abs 1 S 3 EStG nach § 10 EStG angepasst (Anwendung ab 01.01.2017).

Das JStG 2019 v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) fügte in Abs 2 S 2 im Wege einer neuen Nr 6 eine weitere Rückausnahme vom Abgeltungsprinzip für hälftig ausgenommene Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Lebens- und Rentenversicherungsleistungen gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG ein. Ferner wurde in Abs 2 S 2 Nr 4 der Buchst a um einen Mindestlohn von EUR 11 900 ergänzt und ein Buchst c ergänzt.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) wurde in § 50 Abs 1 S 3 EStG die in § 35c EStG neu eingefügte Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen selbstgenutzten Wohneigentums als für beschränkt StPfl nicht anwendbare Vorschrift festgelegt.

Das 2. FamEntlastG v 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) erhöhte den Eurobetrag des iRd § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a EStG zu erzielenden Mindestlohns von EUR 11 900 auf EUR 12 250 (ab 01.01.2021) bzw auf EUR 12 550 (ab 01.01.2022).

Durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) erfolgte in § 50 Abs 1 EStG die Einfügung eines neuen S 3, wodurch die Hinzurechnung des Grundfreibetrags für die Bemessung des Steuersatzes auf das inländische zvE beschränkt wird. Die Neueinfügung eines Abs 1a ermöglichte unter gewissen Voraussetzungen den Abzug von Beiträgen zu Versorgungseinrichtungen für EU- oder EWR-Staatsangehörige sowie Schweizer Staatsangehörige. Die Ergänzung des S 9 in § 50 Abs 2 EStG begründete die Zuständigkeit des FA des Schuldners für Einkünfte gemäß Abs 2 S 2 Nr 6. Schließlich ordnete § 50 Abs 2 S 10 EStG für Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG die entsprechende Anwendung des einfachen bzw erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs 3 u 5 EStG an.

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