Rn. 30

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 94 Abs 2 EStG splittet sich in zwei Regelungsgehalte auf,

  • dass der StPfl die Festsetzung des Rückforderungsbetrages beantragen kann,
  • und in welchen Fällen die ZfA von Amts wegen einen Rückforderungsbescheid erstellt.

A. Beantragung der Festsetzung des Rückforderungsbetrages

 

Rn. 31

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zum einen ist normiert, dass der StPfl die Festsetzung des Rückforderungsbetrages beantragen kann. Diesen Antrag wird der StPfl dann stellen, wenn er die Höhe des Rückzahlungsbetrages anzweifelt.

Der Antrag ist fristgebunden; der StPfl muss diesen innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnungsbescheinigung stellen.

 

Rn. 32

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der StPfl richtet den Antrag auf Festsetzung des Rückforderungsbetrages an den Anbieter des Altersvorsorgeprodukts. Dieser gibt ihn an die ZfA weiter, die einen Rückforderungsbescheid erlässt. Der Rückforderungsbescheid berücksichtigt die vom Anbieter einbehaltenen und an die ZfA abgeführten Altersvorsorgezulagen und Steuerermäßigungen.

 

Rn. 33

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Gegen den Rückforderungsbescheid ist der Rechtsweg nach §§ 96 98 EStG gegeben. Der StPfl kann gegen den Rückforderungsbescheid bei der ZfA Einspruch einlegen.

Hilft die ZfA dem Einspruch nicht ab, ist die Erhebung der Klage zulässig. Zuständig ist das FG Berlin-Brandenburg (BBg). Die Zuständigkeitsregelung folgt aus § 38 Abs 1 FGO.

B. Rückforderungsbescheid von Amts wegen

 

Rn. 34

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zum anderen ist normiert, in welchen Fällen die ZfA von Amts wegen einen Rückforderungsbescheid erstellt. Nach § 94 Abs 2 S 1 EStG 2. Alt erfolgt die Erteilung eines Rückforderungsbescheides von Amts wegen dann,

  • wenn das vorhandene geförderte Altersvorsorgevermögen nicht ausreicht, den Rückforderungsanspruch der ZfA zu decken, oder
  • wenn der Anbieter des Altersvorsorgevertrages den Rückforderungsbetrag pflichtwidrig nicht einbehalten hat.

Die Frist zur Erteilung eines Rückforderungsbescheides von Amts wegen beträgt vier Jahre, beginnend mit dem Kj, in dem die Fehlverwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens erfolgt ist.

 

Rn. 35

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auch für den Sachverhalt, dass das vorhandene geförderte Altersvorsorgevermögen nicht ausreicht, den Rückforderungsanspruch der ZfA zu decken, gilt, dass der von Amts wegen erteilte Rückforderungsbescheid die vom Anbieter einbehaltenen und an die ZfA abgeführten Altersvorsorgezulagen und Steuerermäßigungen berücksichtigen muss.

 

Rn. 36

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der in dem von Amts wegen erteilten Rückforderungsbescheid genannte Rückforderungsbetrag ist durch den StPfl zu erstatten. Normiert ist nach § 94 Abs 2 S 4 EStG eine Zahlungsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides.

Soweit in § 94 Abs 2 S 5 EStG eine Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrages normiert ist, ist auf BFH v 15.01.2019, X R 11/18, BFH/NV 2019, 683 zu verweisen. Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass für die Fristenberechnung auf die tatsächliche Auszahlung des Altersvorsorgevermögens abzustellen ist (auch s Rn 42).

 

Rn. 37

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Liegt eine Pflichtverletzung durch den Anbieter des Altersvorsorgeprodukts vor, haftet der Anbieter gesamtschuldnerisch mit dem StPfl für den Rückforderungsbetrag, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Auf § 96 Abs 2 EStG wird verwiesen.

 

Rn. 38

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auch gegen den von Amts wegen erteilten Rückforderungsbescheid ist der Rechtsweg nach §§ 96 98 EStG gegeben. Der StPfl kann gegen den Rückforderungsbescheid bei der ZfA Einspruch einlegen. Hilft die ZfA dem Einspruch nicht ab, ist die Erhebung der Klage zulässig. Zuständig ist das FG BBg. Die Zuständigkeitsregelung folgt aus § 38 Abs 1 FGO.

 

Rn. 39

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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