Rn. 40

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die schädliche Verwendung führt

  • nicht nur zur Rückforderung der ermittelten und ausgezahlten Altersvorsorgezulagen und festgestellten Steuerermäßigungen,
  • sondern auch zur Besteuerung der Wertzuwächse des Altersvorsorgevermögens nach § 22 Nr 5 S 3 EStG.

Über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG ist das für den StPfl zuständige FA in der Lage zu prüfen, ob der StPfl seine Erträge erklärt.

 

Rn. 41

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

In der rechtskräftigen Entscheidung des FG BBg vom 17.10.2013, 10 K 14 167/10, EFG 2014, 208 findet sich eine Negativabgrenzung für die Anwendung des § 94 EStG. Streitgegenstand war die Rückforderung einer Steuerermäßigung nach § 10a EStG. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die StPfl in 2005 einen Altersvorsorgevertrag kündigte und einen neuen Altersvorsorgevertrag abschloss. In ihrer ESt-Erklärung für 2006 erklärte die StPfl einen Beitrag von 936,76 EUR auf den alten gekündigten Vertrag geleistet zu haben, tatsächlich hatte sie zu Gunsten des neuen Vertrages einen entsprechenden Altersvorsorgebetrag gezahlt. Das zuständige FA gewährte eine Steuerermäßigung iHv 283 EUR. Das FA gab einen entsprechenden Hinweis über die gewährte Steuerermäßigung an die zentrale Stelle. Die zentrale Stelle forderte die Steuerermäßigung aufgrund der schädlichen Verwendung des gekündigten Vertrages zurück. Hiergegen wehrte sich die StPfl und verwies darauf, dass sie Altersvorsorgebeträge zu Gunsten des neuen Vertrages gezahlt habe, die Angabe des alten gekündigten Vertrages in der ESt Erklärung für den VZ 2006 sei irrtümlich erfolgt. Die zentrale Stelle räumte ein, dass ein Irrtum der StPfl in der Angabe der Verträge vorliegen könnte, aber der ESt-Bescheid für den VZ 2006 sei aufgrund von § 171 Abs 10 AO bindend, so dass die Rückforderung zwingend sei. Der erkennende Senat hielt die Rückforderung des Betrages von 283 EUR durch die zentrale Stelle für nicht rechtmäßig, da eine schädliche Verwendung für das mit dem in Rede stehenden Betrag geförderte Altersvorsorgevermögen nicht vorliege. Der Umstand, dass das zuständige FA aufgrund einer Falschangabe der StPfl die Steuerermäßigung gewährt hatte, sei nicht über eine Rückforderung nach §§ 93 u 94 EStG zu korrigieren. Die Normen böten keine Grundlage für eine Rückforderung von Steuerermäßigungen, die ein FA zu Unrecht gewährt hat, die aber nicht mit einer schädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen verbunden seien. Dies könnte nur über eine Korrektur des ESt-Bescheides durch das zuständige FA erfolgen.

 

Rn. 42

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zur Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen nach Übertragen des Kapitals auf den Ehegatten hat sich das FG BBg v 18.01.2018, 10 K 10 046/17 geäußert.

  • Nach § 93 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst c EStG besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen bzw der Steuerermäßigungen, wenn nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertrag mit einem Anbieter geschlossen haben, der Anbieter beim Tod des einen Ehegatten dessen gesamtes Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag intern ohne Meldung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen auf den Altersvorsorgevertrag des anderen (überlebenden) Ehegatten umgebucht hat und der überlebende Ehegatte als Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 1/2 Erbe geworden ist. Insoweit ist unerheblich, dass der Anbieter bzw der überlebende Ehegatte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen pflichtwidrig nicht informiert hat und dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe geworden ist.
  • Eine Rückzahlungspflicht – auch hinsichtlich der von dem verstorbenen Ehegatten übernommenen Zulagen und Steuerermäßigungen – entsteht aber, wenn der überlebende Ehegatte später seinen Vertrag kündigt und sich das gesamte Kapital auszahlen lässt.

Beim BFH wurde hierzu Revision eingelegt (Az BFH X R 11/18). Über die Revision wurde am 15.01.2019 entschieden, die Entscheidung ist in BFH BFH/NV, 2019, 683 veröffentlicht. Der BFH hat das Urteil des FG BBg bestätigt und den folgenden Leitsatz formuliert:

Zitat

"Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zulagen (§ 94 Abs 2 S 5 EStG) erst mit Ablauf des Kj dieser schädlichen Verwendung, nicht hingegen bereits mit Ablauf des Kj der Übertragung des Altersvorsorgevermögens vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten."

Aus den Entscheidungsgründen sind vor allem zwei Überlegungen hervorzuheben. Zum einen nimmt der erkennende Senat zu der Frage Stellung, ob der überlebende Ehegatte für das übertragene Altersvorsorgevermögen zum Zulageberechtigten wird. Der Senat bejaht diese Frage und begründet seine Entscheidung wie folgt: Zwar war Zulageberechtigter in Bezug auf die dem verstorbenen Ehegatten in den Jahren 2004 bis 2006 gutgeschriebenen Zulagen nicht die Klägerin, sondern allein der verstorbene Ehegatte. Abgesehen von d...

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