Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 91 EStG bildet die Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten. Dieser bezieht sich im Detail auf folgende Aspekte:

  • Datenabgleich mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zur Überprüfung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis und zum Mindesteigenbeitrag
  • Datenabgleich mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte zur Überprüfung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis und zum Mindesteigenbeitrags
  • Datenabgleich mit der Bundesagentur für Arbeit
  • Datenabgleich mit den Meldebehörden zum Adressenabgleich
  • Datenabgleich mit den Familienkassen zur Zahlung und Rückforderung von Kindergeld
  • Datenabgleich mit den FA zum Informationsaustausch über gesondert festgestellte Steuerermäßigungen.
 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Insb dann, wenn der StPfl seinen Anbieter zur Stellung des Zulageantrags bevollmächtigt hat, kommt der Ermächtigung zur Datenerhebung Bedeutung zu. Der Anbieter kann in dem Zulageantrag idR keine aktuellen Angaben über die zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags heranzuziehenden beitragspflichtigen Einnahmen des StPfl machen. Die benötigten Angaben können im Falle einer Antragstellung nach § 89 Abs 1a EStG grundsätzlich nur durch nachträgliche Datenerhebung ermittelt werden.

Soweit in § 91 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG der Hinweis auf die ID-Nr durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) eingefügt wurde, hat das klarstellende Wirkung. Die Nutzung der ID-Nr als zentrales steuerliches Ordnungskriterium ergibt sich schon aus §§ 139a, 139b AO. Dennoch ist es zu begrüßen, wenn hier die für den Datenabgleich verwendeten Zuordnungsmerkmale beschrieben werden. Damit können alle Verfahrensbeteiligten sicher einschätzen, wie die zentrale Stelle vorgeht. Darüber hinaus wird deutlich, warum die in der Kommunikation mit der ZfA verwendeten Datensätze die Angabe der ID-Nr vorsehen.

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurde für § 89 EStG klargestellt, dass im Falle der Beantragung einer Kinderzulage auch Angaben zur ID-Nr des Kindes benötigt werden. Auch diese Regelung nimmt den Grundgedanken aus §§ 139a, 139b AO auf. Dort wird normiert, dass die ID-Nr der zentrale steuerliche Ordnungsbegriff ist. Dadurch, dass auch Kindergeldvorgänge die ID-Nr der Eltern und Kinder enthalten, trägt die Nutzung der ID-Nr für den Datenabgleich zwischen der ZfA und den Familienkassen zur Effizienz bei und hilft, individuelle Anhörungen zur Klärung der Kindergeldfestsetzung und -auszahlung zu vermeiden. Dem Ansatz, das Zulageverfahren als weitgehend automatisiertes Verfahren auszugestalten, wird Rechnung getragen. Durch die ergänzenden Hinweise auf die Nutzung der ID-Nr in § 91 Abs 1 S 1 Hs 3 EStG schließt sich der Kreis.

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 91 Abs 1 S 2 EStG stellt klar, dass die von der zentralen Stelle erhobenen Daten automatisiert mit den bei ihr aufgrund der Zulageanträge gespeicherten Daten abgeglichen werden dürfen. Diese Klarstellung ist insoweit zu begrüßen, als dass es im Hinblick auf die Einhaltung des Datenschutzes immer wieder zweifelhaft ist, wie die erhobenen Daten genutzt und ausgewertet werden dürfen. Mit dieser Vorschrift ist allen Verfahrensbeteiligten bekannt, wie vorgegangen werden kann.

 

Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Technische Anforderungen an die Datenerhebung sind in §§ 15 AltvDV geregelt.

 

Rn. 7–9

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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