Schrifttum:

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

I. Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 91 EStG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 89 EStG und ist ebenfalls den Verfahrensvorschriften des Abschnitts XI zuzuordnen. Durch die Ausgestaltung des Riester-Verfahrens als möglichst kundenfreundliches Verfahren kommt dem Zulageantrag besondere Bedeutung zu.

Die Angaben des Zulageantrags werden von der zentralen Stelle zunächst nicht geprüft. Die Korrektheit der Angaben wird vorausgesetzt, die Angaben werden unmittelbar ohne weitere Prüfung für die Gewährung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage verwendet. Erst in einem späteren Verfahrensschritt werden die Angaben des Sparers durch Datenvergleiche mit den gesetzlichen Rententrägern, den Besoldungsstellen, den Familienkassen und den FA gemäß § 91 EStG plausibilisiert.

II. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt, in dieser Fassung wurde die Vorschrift gegenstandslos.

Durch das VersorgungsänderungsG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) erfolgte eine Neufassung der Abs 1 und 2. § 91 Abs 1 EStG entspricht der bisherigen Vorschrift. § 91 Abs 2 EStG nimmt die Regelungen für die Datenübermittlung zwischen den Besoldungsstellen oder den für Amtsbezüge zuständigen Stellen und der zentralen Stelle auf. In dieser Fassung war die Vorschrift bis zum 20.09.2002 in Kraft.

MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift unverändert bis zum 20.01.2003 in Kraft.

Durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung v 15.01.2003 (BGBl I 2003, 58) erfolgte mWv 21.01.2003 eine weitere Änderung. In § 91 Abs 2 EStG wurde die Ergänzung eingefügt, dass in den Fällen des § 10a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete ArbG die Datenübermittlung erledigen muss.

Eine weitere Änderung mWv 01.01.2004 erfolgte durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2848). Es handelte sich um eine redaktionelle Änderung, denn das Wort "Bundesanstalt" wurde durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) wurde die Vorschrift neu gefasst. Mit den Änderungen in § 91 Abs 1 S 1 EStG wurde sichergestellt, dass die zentrale Stelle durch eine Erhebung der beitragspflichtigen Einnahmen bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Mindesteigenbeitrag berechnen kann, sofern diese Daten nicht vom Anbieter nach § 89 EStG übermittelt werden. Die Regelungen sind erforderlich, da die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften des § 71 Abs 1 SGB X und § 148 Abs 1 S 2 SGB VI eine Datenübermittlung nur zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Stelle nach § 91 Abs 1 S 1 EStG zulassen. Die Änderung in § 91 Abs 1 S 2 EStG ist eine Folgeänderung. Die Änderung in § 91 Abs 2 EStG ist eine Folge der Änderung in § 10a Abs 1 EStG sowie der Einfügung des § 81a EStG. In dieser Fassung war die Vorschrift v 01.01.2005 bis zum 28.12.2007 in Kraft.

MWv 29.12.2007 erfolgte eine weitere Änderung des § 91 EStG durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150). In Abs 1 S 1 und in Abs 2 S 1 wurde die bisher mögliche Übermittlung der amtlichen Datensätze auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern als Übertragungsmöglichkeit für Anbieter ausgeschlossen Darüber hinaus wurde § 91 Abs 1 S 4 EStG neu gefasst, indem der Zusatz "die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern" angefügt wurde. Diese Änderung dient der Klarstellung.

Mit dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (EigenheimrentenG – EigRentG) v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) erfolgten weiteren Änderungen. In § 91 Abs 1 S 1 EStG wurde nach dem Wort "Einnahmen" die Angabe "sowie in den Fällen des § 10a Abs 1 Satz 4 die Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit" eingefügt. Mit der Neuformulierung wird die Angabe der Rentenhöhe im Zulageantrag entbehrlich und somit die Dauerbevollmächtigung des Anbieters für die Zulagebeantragung auch in den Fällen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermöglicht. In dieser Fassung war die Vorschrift vom 01.08.2008 bis zum 24.12.2008 in Kraft.

MWv 25.12.2008 erfolgte durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) eine weitere Anpassung in § 91 Abs 1 S 1 EStG. In Abs 1 S 1 wurden nach den Wörtern "übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung...

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