Rn. 88

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang soll nach der Rspr nur dann angenommen werden können, wenn sich der endgültige Entschluss zur Einkünfteerzielung anhand objektiver Umstände belegen lässt (BFH v 04.06.1991, IX R 30/89, BStBl II 1991, 761; BFH v 19.09.2012, VI R 78/10, BStBl II 2013, 284; BFH v 11.12.2012, IX R 14/12, BStBl II 2013, 279). Hat sich der StPfl beispielsweise während der Bauerrichtungsphase noch nicht festgelegt, ob er das Objekt veräußern oder vermieten will, fehlt es an einem endgültigen und ernsthaften Entschluss zur Einkünfteerzielung (BFH v 05.03.2008, X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463; BFH v 09.07.2013, IX R 21/12, BFH/NV 2013, 1778). Zu beachten ist auch, dass der bei wertender Betrachtung vorrangige Veranlassungszusammenhang einer Aufwendung mit einer aktuellen abzugsschädlichen Nutzung oder Verwendung eines WG nicht dadurch überspielt werden kann, dass ein Bezug zu einer anderweitigen künftigen Nutzung hergestellt wird (StPfl kann zB nicht AfA für einen im konkreten VZ ausschließlich privat genutzten Computer mit der Begründung als vorab entstandene WK abziehen, dass er diesen im nächsten VZ anteilig auch für berufliche Zwecke zu nutzen beabsichtigt – insoweit bedarf es zum Nachweis der beruflichen Veranlassung vielmehr der Darlegung und Glaubhaftmachung einer konkreten Beziehung zwischen der Kaufentscheidung und dem künftigen beruflichen Einsatz, vgl BFH v 09.06.1988, VI R 132/87, BFH/NV 1988, 708).

 

Rn. 89

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Absicht der Einkünfteerzielung ist nach BFH-Rspr (BFH v 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH v 06.12.1994, IX R 11/91, BStBl II 1995, 192; BFH v 11.12.2012, IX R 14/12, BStBl II 2013, 279) eine innere Tatsache, die wie alle in der Vorstellung von Menschen sich abspielenden Vorgänge nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus den objektiven Umständen muss auf das Vorliegen der Absicht geschlossen werden können. Wie für alle steuermindernden Tatsachen trägt der StPfl die Feststellungslast für den Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Kosten und einer auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit (BFH v 14.02.1995, IX R 95/93, BStBl II 1995, 462; BFH v 26.01.2005, VI R 71/03, BStBl II 2005, 349; BFH v 19.02.2013, IX R 7/10, BStBl II 2013, 436). Die bloße Behauptung, die Aufwendungen aus beruflichen Gründen getätigt zu haben, reicht insoweit nicht (BFH v 22.07.2003, VI R 137/99, BStBl II 2004, 888). Die Würdigung der für und gegen einen Zusammenhang der Aufwendungen mit zukünftigen Einnahmen sprechenden Umstände ist im FG-Prozess Aufgabe der Tatsacheninstanz (BFH v 26.01.2005, VI R 71/03, BStBl II 2005, 349). Dabei gibt es keine starren zu beachtenden Regeln (BFH v 21.09.2000, IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585). Besteht hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Sachverhalts Unsicherheit, kommt ggf auch eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO in Betracht.

 

Rn. 90

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Umstände, die bei der Prüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von indizieller Bedeutung sein können, sind zB:

  • der zeitliche Zusammenhang (BFH v 08.02.1983, VIII R 130/79, BStBl II 1983, 554). Je mehr Zeit verstreicht, bis der StPfl seine auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit ins Werk setzt, desto strengere Anforderungen sind an den Nachweis der Veranlassung der Aufwendungen zu stellen (zB BFH v 11.12.2012, IX R 14/12, BStBl II 2013, 279 bei langjährigem Leerstand einer Wohnung: Bei Erfolglosigkeit der Vermietungsbemühungen hat der StPfl sein Verhalten anzupassen, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht unter Beweis zu stellen). Es kommt aber immer auf den Einzelfall an; bei einer längeren Berufsausbildung wie einem Hochschulstudium wird es naturgemäß mehrere Jahre dauern, bis der StPfl eine Berufstätigkeit aufnimmt. Grundsätzlich gibt es keine zeitliche Grenze, bis zu der der StPfl mit der Einnahmeerzielung begonnen haben muss (BFH v 21.09.2000, IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585).
  • die vom StPfl konkret durchgeführten Maßnahmen wie der Abschluss eines Bausparvertrags, um nach Grundstückserwerb nunmehr die Mittel für die Baukosten anzusparen, die Beauftragung eines Architekten oder eine Bauvoranfrage (BFH v 08.02.1983, VIII R 130/79, BStBl II 1983, 554).
  • das spätere Verhalten des StPfl (BFH v 04.06.1991, IX R 30/89, BStBl II 1991, 761).

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