Rn. 607

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Eine dauerhafte Zuordnung ist nach § 9 Abs 4 S 3 EStG 3. Alt gegeben, wenn der ArbN über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom ArbG bestimmten Dritten tätig werden soll. Für die Prognose, ob dies der Fall ist, kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Beginn der durch den ArbN auszuübenden Tätigkeit an, der daher regelmäßig für die Anwendung der 48-Monatsfrist entscheidend ist, auch wenn er vor dem 01.01.2014 liegt (BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Tz 24).

Im Falle einer sog Kettenabordnung geht die FinVerw nicht von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten umfasst (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 19; auch kein Gestaltungsmissbrauch iS des § 42 AO). Damit können die Beteiligten über Kettenabordnungen bei einer über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus geplanten Tätigkeit an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte das Entstehen einer ersten Tätigkeitsstätte vermeiden (Niermann, DB 2014, 2793, 2794).

Dagegen ist eine dauerhafte Zuordnung gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis auf einen anderen ArbG ausgelagert wird (sog Outsourcing) und der ArbN für die gesamte Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate weiterhin an seiner früheren Tätigkeitsstätte des bisherigen ArbG tätig werden soll (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 21).

 

Rn. 608

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge