Rn. 671

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der BFH schränkte den WK-Abzug wegen doppelter Haushaltsführung in der Folge in einem wesentlichen Punkt ein: Während er zuvor eine doppelte Haushaltsführung auch bei ledigen ArbN in beschränktem Umfang anerkannt hatte (BFH v 17.02.1961, VI 32/60 U, BStBl III 1961, 169; BFH v 11.08.1961, VI 143/60 U, BStBl III 1961, 509), vertrat er nunmehr die Auffassung, dass das Unterhalten eines eigenen Hausstands ein ständiges hauswirtschaftliches Leben auch während der berufsbedingten Abwesenheit des StPfl erfordere, so dass danach eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich nur bei Familienhaushalten bzw dem Zusammenleben mit einer vom StPfl abhängigen Zurechnungsperson anzuerkennen sei (BFH v 19.11.1971, VI R 132/69, BStBl II 1972, 155). Diese restriktive Auslegung des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG hatte bis zu einer erneuten Rspr-Änderung im Jahre 1995 (s Rn 673) Bestand.

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