Rn. 800

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bis zu seiner Rspr-Änderung im Jahre 1994 (BFH v 05.10.1994, VI R 62/90, BStBl II 1995, 180; s Rn 673) erkannte der BFH bei nicht verheirateten ArbN nur in sehr eingeschränktem Umfang WK wegen doppelter Haushaltsführung an, weil er voraussetzte, dass im Hausstand am Mittelpunkt der Lebensinteressen des StPfl auch während dessen Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit einer von ihm abhängigen Zurechnungsperson herrsche. Damit wurde eine erhebliche Zahl von Sachverhaltsgestaltungen, in denen der unmittelbare Anlass für die Begründung eines neuen Haushalts unzweifelhaft aus der beruflichen Sphäre des StPfl stammte, aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG ausgeschieden.

Diese rigide Rspr milderte der BFH dadurch ab, dass er einen WK-Abzug für Unterkunftskosten und Heimfahrten zuließ, wenn der ArbN bei einem vorübergehenden auswärtigen Aufenthalt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehielt, nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit voraussichtlich wieder an diesen Ort zurückkehrte und ihm deshalb die Aufgabe seiner Wohnung nicht zumutbar war (BFH v 10.02.1983, VI R 51/79, BStBl II 1983, 515). Zur Anwendung kam diese Rspr insbesondere in Fällen der zeitlich befristeten Abordnung eines ArbN oder einer auswärtigen Berufsausbildung. In der Literatur wurden diese Fälle unter dem Stichwort "zeitlich beschränkte", "unechte", "analoge"oder"quasi"doppelte Haushaltsführung geführt. Hierzu s Geserich in K/S/M, § 9 EStG Rz G 211ff.

Die FinVerw hatte sich die Rechtsauffassung des BFH zunächst zu Eigen gemacht und die Voraussetzungen der unechten doppelten Haushaltsführung von 1990–2004 in den LStR niedergelegt.

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