Rn. 950

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wurden einem ArbN bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, blieb der WK-Abzug nach der bis 2013 geltenden Rechtslage in Höhe der Verpflegungspauschalen davon unberührt. Im Gegenzug musste jedoch der geldwerte Vorteil beim ArbN als Sachbezug versteuert werden. Diese Rechtslage wurde mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 grundlegend neu gestaltet. Steht dem ArbN dem Grunde nach der WK-Abzug in Form von Verpflegungspauschalen zu, so unterbleibt gemäß § 8 Abs 2 S 9 EStG nunmehr die Lohnversteuerung der üblichen, nach § 8 Abs 2 S 8 EStG zu bewertenden Mahlzeiten. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs 4a S 8 EStG entsprechend zu kürzen. Der Verzicht auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für eine dem ArbN im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeit und die (anteilige) Kürzung der Verpflegungspauschalen im Rahmen des WK-Abzugs bedingen sich insoweit gegenseitig (BFH v 12.07.2021, VI R 27/19, BStBl II 2021, 642).

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