Rn. 251

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG sind WK auch

Zitat

"Schuldzinsen ..., soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen".

Eine inhaltsgleiche Regelung enthielten bereits die EStG von 1920 (§ 13 Nr 2), 1925 (§ 15 Abs 1 Nr 3) und 1934 (§ 9 Nr 1 insofern wörtlich übereinstimmend). Auch davor war unter der Geltung aller EStG seit 1906 anerkannt, dass Schuldzinsen WK sein konnten, ohne dass diese Art von Ausgaben ausdrücklich in den jeweiligen Vorschriften bezeichnet war (vgl BFH v 09.02.1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 47 mwN).

 

Rn. 252

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Die Vorschrift dient der Konkretisierung und Erläuterung des § 9 Abs 1 S 1 u 2 EStG. Das Wort "Schuldzinsen" hat die Bedeutung von "Zinsen". Die Wendung "in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen" stellt kein zusätzliches Erfordernis im Vergleich zur Abzugsfähigkeit von WK allgemein nach § 9 Abs 1 S 1 EStG dar. Nach ständiger Rspr des BFH ist für alle WK Voraussetzung, dass (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf die Einkommenserzielung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit unternommen werden (s Rn 66ff). Darüber hinausgehende Anforderungen müssen auch bei den Schuldzinsen nicht erfüllt sein. Es gilt aber auch, dass ein WK-Abzug ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (st Rspr, BFH v 08.12.1992, IX R 68/89, BStBl II 1993, 434; s Rn 284).

 

Rn. 253

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Für Schuldzinsen gilt, wie für sämtliche Überschusseinkünfte iSd § 2 Abs 2 Nr 2 EStG, das Abflussprinzip nach § 11 Abs 2 EStG (s Rn 33). Sie sind daher jeweils im Jahr des tatsächlichen Mittelabflusses als WK zu berücksichtigen (Ausnahme: Spekulationsgeschäfte/private Veräußerungsgeschäfte, s Rn 370 "Spekulationsgeschäft"). Die Zinszahlungen können auch durch Schuldumschaffung (Novation) erfolgen (BFH v 07.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825 mwN).

 

Rn. 254

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Wie bei allen WK ergibt sich auch für Schuldzinsen aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, dass ein steuerlicher Abzug idR nur möglich ist, wenn der StPfl die Aufwendungen selbst getragen hat (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782; auch s Rn 20 sowie Ausnahmen hierzu s Rn 23 ff, zu den Besonderheiten bei Ehegatten s Rn 29ff). Bei einer Kreditaufnahme handelt es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, so dass Schuldzinsen nicht nach den Grundsätzen des"abgekürzten Vertragswegs" (s Rn 27 und 28) WK sein können (BFH v 24.02.2000, IV R 75/98, BStBl II 2000, 314 und Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 382).

 

Rn. 255

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Schuldzinsen sind in der Höhe abziehbar, in der sie tatsächlich die Leistungsfähigkeit des StPfl gemindert haben. Die Rspr ging ursprünglich davon aus, dass Schuldzinsen nur bis zur Höhe der jährlich erzielten Einnahmen als WK abgezogen werden konnten (RFH v 19.12.1928, VI A 1503/28, RStBl 1929, 140; BFH v 21.04.1961, VI 158/59 U, BStBl III 1961, 431; BFH v 27.11.1964, VI 26/62 S, BStBl III 1965, 164; BFH v 26.11.1974 VIII R 266/72, BStBl II 1975, 331). Diese Rspr hat der BFH aber in seinem Urteil BFH v 21.07.1981, VIII R 154/76, BStBl II 1982, 37 endgültig aufgegeben (BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937).

 

Rn. 256

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Selbst soweit der Kredit neben den Netto-AK auch zur Zahlung der hierauf anfallenden USt verwendet wird und diese nach Option zur Umsatzsteuerpflicht als Vorsteuer erstattet wird, sind die gesamten Schuldzinsen – auch soweit sie auf den Vorsteuerbetrag entfallen – als WK abzugsfähig (FG D'dorf v 07.08.2001, 7 V 3067/01 A(E), EFG 2001, 1604; Drenseck in Schmidt, § 21 EStG Rz 100 "Umsatzsteuer", 30. Aufl 2011; Kulosa in Schmidt, § 21 EStG Rz 100 "Umsatzsteuer", 32. Aufl 2013). Die erstattete Vorsteuer ist nämlich als Einnahme bei den Einkünften aus VuV zu erfassen, und es steht dem StPfl grundsätzlich frei, zu entscheiden, wie er seine Einnahmen verwendet, insbesondere ist er nicht gehalten, seine Einnahmen zur Rückführung des Darlehens zu verwenden.

 

Rn. 257

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Bei Schuldzinsen handelt es sich grundsätzlich um mittelbare WK (s Rn 73). Denn nicht sie selbst, sondern nur den ihnen zugrunde liegenden Kredit (bei der Refinanzierung eines vom StPfl zur Einkünfteerzielung gewährten Darlehens) oder die mit dem Kredit erworbenen WG setzt der StPfl direkt zur Einkünfteerzielung ein.

 

Rn. 258

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Schuldzinsen für Kredite, die zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung eines WG aufgenommen werden, gehören grundsätzlich nicht zu dessen AK/HK (s Rn 269f). Sie teilen damit auch nicht dessen Schicksal, dh ihre Abzugsfähigkeit ist unabhängig davon, ob die AK/HK ihrerseits sofort abzugsfähige WK sind (zB bei der Finanzierung von GWG oder von Erhaltungsaufwendungen), sie nur in Form von AfA angesetzt werden können (zB bei der Finanz...

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