Rn. 20

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aus dem Grundsatz der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt, dass nur derjenige Aufwendungen als WK abziehen kann, der auch wirtschaftlich durch sie belastet ist (BFH v 12.12.2000, VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385 mwN), sog "Eigenaufwand". Damit ist eine Verschiebung des Aufwands zu einem StPfl, bei dem sich die WK steuerlich in höherem Maße auswirken würden (etwa bei höherer Steuerprogression) nicht vereinbar. Aufwendungen, die eine andere Person als der StPfl getragen hat (Drittaufwand), sind von daher grundsätzlich unbeachtlich (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999,782).

 

Rn. 21

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Dies gilt auch bei Zusammenveranlagung. Denn die Ermittlung der Einkünfte iSd § 2 Abs 1 2 EStG erfolgt auch bei zusammenveranlagten Ehegatten zunächst gesondert, weil die Eheleute jeweils eigenständig Steuersubjekt der ESt sind (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). Erst nachfolgend werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet und die Ehegatten sodann gemeinsam als StPfl behandelt (§ 26b EStG).

 

Rn. 22

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Woher die Geldmittel stammen, mit denen der StPfl die Aufwendungen bezahlt, ist demgegenüber unerheblich (BFH v 03.04.1987, VI R 91/85, BStBl II 1987, 623; BFH v 11.11.2008, IX R 27/08, BFH/NV 2009, 901). Es kann sich um durch eigene Einkünfte erwirtschaftetes, ererbtes, geschenktes oder im Kreditwege geliehenes Geld handeln. Werden Zahlungen von einem gemeinsamen Konto geleistet, so ist – vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarungen – anzunehmen, dass die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen gleistet wird, der den Betrag schuldet, gleich, ob das Guthaben auf dem Konto aus eigenen Geldmitteln stammt oder nicht (BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782).

Für den Abzug von Aufwendungen ist es auch nicht erforderlich, dass der StPfl persönlich Eigentümer des WG ist, für das er Aufwendungen tätigt (BFH 23.08.1999, GrS 5/97, BStBl II 1999, 774, zB Benzinkosten für berufliche Fahrt mit dem Pkw, der im Eigentum der Eltern steht).

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