Rn. 997

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 9 Abs 6 S 1 EStG sind Aufwendungen des StPfl für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann WK, wenn der StPfl zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Nach der Rspr des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH v 09.06.1999, VI R 33/98, BStBl II 1999, 701; BFH v 04.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; BFH v 27.10.2011, VI R 52/10, BStBl II 2012, 825; BFH v 17.07.2014, VI R 38/12).

 

Rn. 998

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 9 Abs 6 S 2 EStG definiert eine Erstausbildung nun als eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung. Eine geordnete Ausbildung liegt gemäß § 9 Abs 6 S 3 EStG dabei vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Gehört zu der Berufsausbildung ein formaler Abschluss durch eine Prüfung, ist auch dieser noch Teil der Berufsausbildung und erst mit deren Bestehen die Berufsausbildung abgeschlossen (BFH v 12.02.2020, VI R 17/20, BStBl II 2020, 719).

Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen (§ 9 Abs 6 S 4 EStG). Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat nach § 9 Abs 6 S 5 EStG auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. Die Auslegung der in § 32 Abs 4 S 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s dazu BFH v 11.12.2018, III R 26/18, BStBl II 2019, 765 und BFH v 22.05.2019, III R 69/18) ist für die Auslegung des § 9 Abs 6 EStG nicht von Bedeutung (BFH v 12.02.2020, VI R 17/20, BStBl II 2020, 719).

Mit dieser Regelung schränkt der Gesetzgeber den Abzug von Ausbildungskosten ein, indem er eine zuvor abgeschlossene Erstausbildung fordert. Alternativ lässt er aber Ausbildungskosten zum Abzug zu, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das Ausbildungsdienstverhältnis wird insoweit weiterhin der Erwerbssphäre zugeordnet (Oertel in Kirchhof/Seer, § 9 EStG Rz 146 (21. Aufl)).

 

Rn. 999

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aufwendungen für eine weitere Ausbildung, auch in Form eines Studiums im Anschluss an eine erstmalige Berufsausbildung, sind wie bisher als WK zu berücksichtigen, sofern ein Veranlassungszusammenhang mit einer späteren Einkünfteerzielung besteht (Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 343).

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