Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage einmalig um einen Betrag von 200 EUR (sog Berufseinsteigerbonus). Die erhöhte Grundzulage wird einmalig für das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Beitragsjahr gezahlt, für das der Zulageberechtigte die Altersvorsorgezulage beantragt, wenn er zu Beginn des betreffenden Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages (s § 86 EStG u s Erläut zu § 86 (Mühlenharz)) ist in dem ersten Beitragsjahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages vorliegen, die erhöhte Grundzulage zu berücksichtigen. Wird der erforderliche Mindesteigenbetrag nicht geleistet, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersvorsorgezulage und damit auch des in der Grundzulage enthaltenen Erhöhungsbetrages.

Bei der Prüfung des SA-Abzugs wird der Berufseinsteigerbonus bei der Zulagenermittlung nicht einbezogen, vgl Braun in H/H/R, § 84 EStG Rz 7 (Stand 06/2018).

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Eine Nachholungsmöglichkeit des gekürzten Erhöhungsbetrages in späteren Beitragsjahren ist nicht vorgesehen (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 47).

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Mit dem Berufseinsteigerbonus soll der Anreiz erhöht werden, bereits frühzeitig einen Altersvorsorgevertrag abzuschließen, um wertvolle Zeit zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge zu nutzen. Je früher der Aufbau der Zusatzversorgung beginnt, umso mehr kann der StPfl vom Zinseszinseffekt profitieren.

Da das bisherige Vorsorgeverhalten junger StPfl darauf schließen lässt, dass dem Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge nicht die nötige Priorität eingeräumt wird, soll durch den Berufseinsteigerbonus eine zielgerichtete Weiterentwicklung des Förderinstrumentariums erfolgen (BT-Drucks 16/8869, 27).

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