Schrifttum:

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF v 21.12.2017, BStBl I, 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

I. Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Diese Vorschrift nimmt den zentralen Gedanken des Gesetzgebers auf, dass die volle Zulage nur dann gewährt wird, wenn sich der Zulageberechtigte mit einem eigenen Sparanteil an der Schließung seiner Versorgungslücke beteiligt. Dadurch soll herausgestellt werden, dass durch die Zulage die private Altersversorgung gefördert wird u nicht eine staatlich finanzierte Grundrente etabliert werden soll (s BT-Drucks 14/5150, 36). In der Endstufe des Förderkonzepts ab 2008 soll die sich aus den Eigenbeiträgen des Zulageberechtigten u der Zulage zusammensetzende Sparleistung auf insgesamt 4 % der vom Zulageberechtigten im Vorjahr erzielten Einnahmen belaufen.

II. Rechtsentwicklung

 

Rn. 1a

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt. Aufgrund weiterer Änderungen wurde diese Fassung gegenstandslos.

Durch das VersorgungsänderungsG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) erfolgte eine Anpassung der Abs 1 und 2. Diese beruhte auf der Einbeziehung der aktiven Beamten, Richter. Soldaten und der Bezieher von Amtsbezügen in den begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs 1 EStG. In dieser Fassung blieb die Vorschrift v 01.01.2002 bis zum 20.09.2002 in Kraft.

MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift unverändert bis zum 20.01.2003 in Kraft.

Durch das G zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung v 15.01.2003 (BGBl I 2003, S 58) erfolgte mWv 21.01.2003 eine weitere Änderung. In § 86 Abs 1 S 2 Nr 3 EStG werden nach der Angabe "§ 10a Abs 1 S 1 Nr 3" die Wörter "und Nr. 4" eingefügt.

Durch das G zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) wurden die Regelungen zum Sockelbetrag in Abs 1 des § 86 EStG angepasst. In Abs 3 erfolgte eine Änderung für StPfl, die Einkünfte aus LuF erzielen. Die Vorschrift wurde gegenstandslos.

Mit dem JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) erfolgte eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2005. Diese betraf eine Regelung in § 86 Abs 2 S 2 EStG. Im SGB wurde der Begriff "Lohnersatzleistung" durch den Begriff "Entgeltersatzleistung" ersetzt. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Änderung. Das Arbeitslosengeld II hat im Gegensatz zu der bisherigen Arbeitslosenhilfe nicht mehr den Charakter einer Entgeltersatzleistung. Um diesen Wechsel entsprechend nachzuvollziehen und unbillige Härten zu vermeiden, wird die Regelung des § 86 Abs 2 EStG um das Arbeitslosengeld II ergänzt. In den Fällen, in denen der tatsächlich als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag niedriger ist als die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI, soll der tatsächlich ausgezahlte Betrag bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags berücksichtigt werden. Unter dem als Arbeitslosengeld II ausgezahlten Betrag ist der ausgezahlte Gesamtbetrag zu verstehen. Er umfasst sämtliche in den §§ 1927 SGB II aufgeführten Leistungen. Durch die Änderung wird das Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die Mindesteigenbeitragsberechnung wie eine Entgeltersatzleistung behandelt. Das Arbeitslosengeld II wurde am 01.01.2005 eingeführt. Um sicherzustellen, dass es nicht zu Auslegungsproblemen der bisherigen Begrifflichkeiten kommt, wurde die für die StPfl begünstigende Regelung rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft gesetzt.

MWv 30.09.2006 erfolgte eine Änderung des § 86 Abs 1 S 3 EStG durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150). In § 86 Abs 1 S 3 EStG wurden nach dem Wort "Bundesbesoldungsgesetz" die Wörter "oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes" eingefügt. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus dem sich für die Länder mit der Föderalismusreform ab 01.09.2006 ergebenden Recht, für ihren Bereich die Besoldung landesgesetzlich zu regeln. Diese redaktionelle Folgeänderung trat dementsprechend rückwirkend zum 01.09.2006 in Kraft. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.07.2008 in Kraft.

Mit dem G zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) erfolgten weiteren Änderungen. Diese bezogen sich auf Zulageberechtigte nach § 79 S 1 EStG iVm § 10a Abs 1 S 1 u 4 EStG; in diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags auf die eine Zulageberechtigung begründende (Brutto-)Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder auf die Versorgung wegen Dienstunfähigkeit abzustellen.

Durch das G zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendu...

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