Schrifttum:

S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung); BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

I. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Es handelt sich um eine für den Zulageberechtigten zentrale materiell-rechtliche Regelung, denn vor allem an der Höhe der Zulage misst er, inwieweit sich die private kapitalgedeckte Altersvorsorge für ihn lohnt.

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift steht in inhaltlichem Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 85 u 86 EStG.

  • In § 85 EStG werden die Regelungen für die ergänzende Kinderzulage abschließend beschrieben.
  • In § 86 EStG finden sich die Regelungen für eine mögliche Kürzung der Zulage. Diese greifen dann, wenn der Zulageberechtigte den Mindesteigenbetrag nicht erbringt.

II. Rechtsentwicklung

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und blieb vom 01.01.2002 bis zum 20.09.2002 in Kraft.

Mit Wirkung vom 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.07.2008 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG inhaltlich nicht verändert.

Durch das EigenheimrentenG v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) wurden die S 2 und 3 (Berufseinsteigerbonus) mit Wirkung vom 01.08.2008 neu eingefügt.

Mit Wirkung vom 23.08.2009 ist das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorrsorgeaufwendung – BürgerentlastungsG Krankenversicherung – v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) in Kraft getreten. Hierdurch erfolgte eine Änderung des S 1; die Nennung der in den Jahren 2002 bis 2007 geltenden Beträge der Grundzulage wurde entfernt.

Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift blieb unverändert.

Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung u zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in Kraft. Die Höhe der Grundzulage wird für Beitragsjahre ab 2018 von 154 EUR auf 175 EUR erhöht.

III. Zulageberechtiger Personenkreis

 

Rn. 3a

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der zulageberechtigte Personenkreis (unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigte) bestimmt sich nach § 79 EStG. Hierzu ausführlich s Erläut zu § 79 (Mühlenharz). Zu den besonderen Voraussetzungen der Zulagengewährung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 26, 27; für Wegfall bzw Verlust der Zulagengewährung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 28, 29.

IV. Höhe der Zulage

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Grundzulage beträgt

 
für die Beitragsjahre 2002 und 2003 38 EUR
für die Beitragsjahre 2004 und 2005 76 EUR
für die Beitragsjahre 2006 und 2007 114 EUR
für die Beitragsjahre 2008 bis 2017 154 EUR
für die Beitragsjahre ab 2018 175 EUR
 

Rn. 5

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Höhe der Grundzulage ist unabhängig von der Frage, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Zulageberechtigung gegeben ist.

V. Ermittlung der Zulage

 

Rn. 6

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Grundzulage wird nur dann in voller Höhe ermittelt und ausgezahlt, wenn der Zulageberechtigte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag gezahlt hat. Die Berechnung des Mindesteigenbeitrages ergibt sich aus § 86 EStG.

Hintergrund für das Erfordernis der Zahlung eines eigenen Beitrages ist die Überlegung, dass mit der Altersvorsorgezulage die private Altersvorsorge gefördert, nicht aber eine staatlich finanzierte Grundrente installiert werden soll (BT-Drucks 14/4595, 65 und 14/5150, 36).

 

Rn. 7

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Leistet der Zulageberechtigte Beiträge zu mehreren Altersvorsorgeverträgen, wird die Zulage entsprechend der geleisteten Beiträge aufgeteilt und den Altersvorsorgeverträgen anteilig gutgeschrieben. Die Zulage wird nach § 87 Abs 1 S 1 EStG für maximal zwei Altersvorsorgeverträge gezahlt.

 

Rn. 8–9

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

VI. Charakter der Zulage

 

Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das FG BBg v 03.12.2015, 10 K 10 067/13 hat rechtskräftig festgestellt, dass die Altersvorsorgezulage keine Verbrauchsteuervergütung ist, so dass die Festsetzungsfrist des § 169 Abs 2 S 2 Nr 2 AO greift. Streitgegenstand war die nachträgliche Kürzung und anteilige Rückforderung einer Altersvorsorgezulage, da der Zulageberechtigte einen zu geringen Mindesteigenbeitrag leistete. Der Zulageberechtigte und spätere Kläger trug neben inhaltlichen Argumenten auch den formalen Hinweis vor, dass der Rückforderung die Verjährung entgegenstehe, da diese nach § 169 Abs 2 S 2 Nr 1 AO nur ein Jahr betrage. Zu diesem Argument hat der erkennende Senat dargelegt, dass für die Altersvorsorgezulage die für Steuervergütungen einschlägigen Vorschriften der AO greifen. Es sei somit auf § 169 Abs 2 S 2 Nr 2 AO abzustellen.

Die Revision wurde zugelassen, aber nicht eingelegt. Die Entschei...

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