Rn. 12

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die in § 81a EStG genannten Personengruppen gehören nur dann zum begünstigten Personenkreisnach § 10a Abs 1 EStG, wenn sie nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch die schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der zuständigen Stelle an die ZfA erteilen. Diese muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr (§ 88 EStG) folgt, vorliegen. Die Stelle, der die schriftliche Einwilligung zu erteilen ist, differiert je nach Personengruppe des § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG.

Wechselt die zuständige Stelle aufgrund eines Wechsels des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses des StPfl, muss der StPfl gegenüber der neuen zuständigen Stelle seine Einwilligung abgeben (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Tz 5). Dies wird durch das Urteil des BFH v 09.06.2015, X R 14/1, BStBl II 2015, 931 bestätigt. Die Frage der Zuständigkeit für die Datenübermittlung stand nicht im Zentrum der hier gegenständlichen Entscheidung. Dennoch ergibt sich aus der Argumentationskette, die der erkennende Senat verwendet, dass der StPfl dafür Sorge tragen muss, die Einwilligung in die Datenübermittlung bei der jeweils für den VZ zuständigen Stelle abzugeben.

 

Rn. 13

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Darüber hinaus regelt die Vorschrift, gegenüber wem die in § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG und § 10a Abs 1 S 4 EStG genannten StPfl die für einen SA-Abzug iSv § 10a Abs 1 EStG und damit für eine unmittelbare Zulageberechtigung iSv § 79 S 1 EStG erforderliche Einwilligungserklärung abzugeben haben. Auch erfolgt die Beantragung der Zulagennummer von StPf iSv § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG gemäß § 10a Abs 1a EStG über die zuständige Stelle.

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