Schrifttum:

S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);

BMF v 21.12.2017, BStBl 2018, 93 (steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

I. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Zuständigkeitsregelung, denn es wird bestimmt, wer für den in § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG genannten Personenkreis zur Datenübermittlung an die Zentrale Stelle verantwortlich ist. Auch wenn diese Vorschrift als eher formale zu betrachten ist, kommt der Frage der rechtzeitigen und zutreffenden Datenübermittlung der zuständigen Stelle an die Zentrale Stelle eine erhebliche Bedeutung zu (s § 10a Rn 13ff (Mühlenharz)).

II. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 in das EStG eingefügt und trat zum 01.01.2005 in Kraft.

 

Rn. 3

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl 2007, 3150) erfolgte eine Änderung dergestalt, dass in § 81a S 1 Nr 1 EStG die Worte "oder einem Landesgesetz" aufgenommen wurden. Diese Änderung resultiert aus der Föderalismusreform, die ab dem 01.09.2006 den Bundesländern das Recht einräumte, für ihren Bereich die Besoldung landesgesetzlich zu regeln. Die Regelung sollte lt Gesetzesbegründung zum 01.09.2006 in Kraft treten (vgl BT-Drucks 16/6290, 72). Tatsächlich wurde die Änderung zum 30.09.2006 wirksam. Die Rückwirkung der Regelung ist hinzunehmen, da sich für den StPfl keine Schlechterstellung ergibt.

 

Rn. 4

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit Wirkung v 01.08.2008 erfolgte durch das EigenheimrentenG (EigRentG) v 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) eine Änderung. § 81a S 1 EStG wurde um Nr 5 ergänzt. Diese Änderung ist eine Folgeänderung zu einer Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises um die Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit (vgl § 10a EStG).

 

Rn. 5

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zum 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell überarbeitet, denn aus dem Begriff "Abs." wurde der Begriff "Absatz".

 

Rn. 6–9

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

III. Zuständige Stelle nach § 81a EStG

 

Rn. 10

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Vorschrift bestimmt, wer für den in § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG genannten Personenkreis zur Datenübermittlung an die Zentrale Stelle verantwortlich ist. Die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung auszahlende Stelle ist nicht immer mit der Stelle identisch, die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung anordnet, daher ist eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten für die Datenübermittlung an die Zentrale Stelle erforderlich.

 

Rn. 11

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Pflicht zur Datenübermittlung richtet sich an die die Besoldung, Amtsbezüge oder Versorgung anordnende Stelle, weil diese über die erforderlichen Daten des betroffenen StPfl verfügt. Der Umfang der Datenübermittlung ergibt sich aus § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 EStG. Danach hat die zuständige Stelle der Zentralen Stelle zu bestätigen, dass der betroffene StPfl zum begünstigten Personenkreis gehört.

Darüber hinaus sind die Daten an die Zentrale Stelle zu übermitteln, die zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrages (vgl §§ 86, 91 Abs 2 EStG) und für die Gewährung der Kinderzulage (vgl § 85 EStG) benötigt werden.

IV. Zuständige Stelle nach § 81a EStG aus Sicht des StPfl

 

Rn. 12

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die in § 81a EStG genannten Personengruppen gehören nur dann zum begünstigten Personenkreisnach § 10a Abs 1 EStG, wenn sie nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch die schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der zuständigen Stelle an die ZfA erteilen. Diese muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj, das auf das Beitragsjahr (§ 88 EStG) folgt, vorliegen. Die Stelle, der die schriftliche Einwilligung zu erteilen ist, differiert je nach Personengruppe des § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG.

Wechselt die zuständige Stelle aufgrund eines Wechsels des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses des StPfl, muss der StPfl gegenüber der neuen zuständigen Stelle seine Einwilligung abgeben (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Tz 5). Dies wird durch das Urteil des BFH v 09.06.2015, X R 14/1, BStBl II 2015, 931 bestätigt. Die Frage der Zuständigkeit für die Datenübermittlung stand nicht im Zentrum der hier gegenständlichen Entscheidung. Dennoch ergibt sich aus der Argumentationskette, die der erkennende Senat verwendet, dass der StPfl dafür Sorge tragen muss, die Einwilligung in die Datenübermittlung bei der jeweils für den VZ zuständigen Stelle abzugeben.

 

Rn. 13

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Darüber hinaus regelt die Vorschrift, gegenüber wem die in § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG und § 10a Abs 1 S 4 EStG genannten StPfl die für einen SA-Abzug iSv § 10a Abs 1 EStG und damit für eine unmittelbare Zulageberechtigung iSv § 79 S 1 EStG erforderliche Einwilligungserklärung abzugeben haben. Auch erfolgt die Beantragung der Zulagennummer von StPf iSv § 10a Abs 1 S 1 Nr 1–5 EStG gemäß § 10a Abs 1a EStG über die zuständige Stel...

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