Rn. 687
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Unter einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs 4 S 1 EStG, der erst im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzentwurf eingefügt wurde, auch dann auszugehen, wenn der ArbN auf die Leistung einen Anspruch hat, es sich mithin nicht um eine freiwillige Leistung des ArbG handelt. Die Regelung in § 8 Abs 4 S 2 EStG soll dies klarstellen (BT-Drucks 19/25160, 188). Der Anspruch des ArbN auf die zusätzliche Leistung kann sich dabei aus dem Arbeitsvertrag oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage ergeben. Insoweit nennt § 8 Abs 4 S 2 EStG als weitere Rechtgrundlage beispielhaft ("wie") Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz. Daneben kann sich der Anspruch auf die zusätzliche Leistung auch aus betrieblicher Übung ergeben, Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 184 (Februar 2021).
Rn. 688–699
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
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