Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019
Das neue BMF-Schreiben schränkt die Anwendbarkeit des BMF-Schreibens v. 5.5.2020, S 2334/19/10017 :002, ein. Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18, über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel).
Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Veranlagungszeiträume ab 2020
Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 zu beachten. Danach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht,
- wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Unter den genannten Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3415
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
889
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
729
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6256
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
606
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
411
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
403
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
352
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
324
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
290
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026
-
Kapitalmaßnahmen richtig bilanzieren: Von Aktiensplit bis Spin-off
11.08.2026
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026