Rn. 180

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Tritt der Erbfall ein, ist danach zu unterscheiden, ob die Einnahmen dem Erblasser bereits zugeflossen sind oder ob der Zufluss erst beim Erben als Rechtsnachfolger eintritt. Ist der Zufluss noch beim Erblasser erfolgt, sind diesem die Einnahmen zuzurechnen. Soweit nach § 45 AO Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen, rückt nicht der Erbe in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein, sondern übernimmt die in der Person des Erblassers entstandenen Forderungen und Schulden.

 

Rn. 181

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Sind die Einnahmen dagegen nicht mehr dem Erblasser, sondern dessen Erben oder einer anderen vom Erblasser bestimmten Person, vgl dazu Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 12 (41. Aufl) nach dem Eintritt des Erbfalls zugeflossen, ist in der Person des Erblassers der Besteuerungstatbestand bereits deshalb nicht erfüllt, weil dieser bei Überschusseinkünften den Zufluss der Einnahmen erfordert. Die Verwirklichung des Besteuerungstatbestands erfolgt somit erst in der Person des Erben oder der Erbengemeinschaft (vgl BFH v 11.08.1997, VII R 118/95, BStBl II 1998, 705), denen in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 24 Nr 2 EStG die Leistungen und Tätigkeiten des Erblassers, die einen Teil des Besteuerungstatbestands erfüllt haben, zuzurechnen sind, vgl BFH v 10.11.2015, VII R 35/13, BStBl II 2016, 372; aA Gröpl in K/S/M, § 11 EStG Rz B 106 (April 2015). Dies gilt zB bei Zinsen, die dem Erblasser zufließen, auch dann, wenn sie wirtschaftlich noch auf den Zeitraum bis zum Tode des Erblassers entfallen, Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 115 (August 2015). Dagegen erfolgt, mit Ausnahme des Forderungsvermächtnisses (§ 2173 BGB), keine Zurechnung beim Vermächtnisnehmer, dieser ist nicht Rechtsnachfolger, BFH v 24.01.1996, X R 14/94, BStBl II 1996, 287.

 

Rn. 182

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

In der Person des Rechtsnachfolgers, dem die Einnahmen zufließen, bleibt die vom Erblasser verwirklichte Einkunftsart grundsätzlich unverändert, vgl BFH v 30.11.1989, I R 19/87, BStBl II 1990, 246, so zB bei Ruhegehaltszahlungen, vgl BFH v 05.07.1984, IV R 57/82, BStBl II 1986, 322. Anderes gilt allerdings bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger, vgl BFH v 30.11.1989, I R 19/87, BStBl II 1990, 246, diese erzielt kstpfl Einkünfte.

 

Rn. 183

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verwirklicht der Rechtsnachfolger nach dem Tode des Erblassers selbst den Tatbestand der Einkunftserzielung, sind für die Einkünftequalifikation die in seiner Person gegebenen Besteuerungsmerkmale maßgebend, vgl BFH v 19.02.1981, IV R 112/78, BStBl II 1981, 665. Führt zB die Witwe des Arztes dessen Praxis fort, erzielt sie ab Eintritt des Erbfalls gewerbliche Einkünfte, vgl BFH v 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837.

 

Rn. 184–209

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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