Rn. 337

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Mit dem durch das StReformG 1990 eingeführten Begriff des Endpreises am Abgabeort sollte sichergestellt werden, dass nicht der Durchschnittspreis zu ermitteln ist, sondern der Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich für identische Waren vom Letztverbraucher gefordert wird (vgl BT-Drucks 11/2157, 141). Ferner sollte erreicht werden, dass die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährten Sachbezüge nach den Verhältnissen des Ortes bewertet werden, an dem die Zuwendung der Sachbezüge an den ArbN erfolgt (vgl BT-Drucks 11/2157, 141).

 

Rn. 338

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das JStG 1996 fügte mit Wirkung ab dem VZ 1996 die Klarstellung hinzu, dass die Preisnachlässe, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise, dh an jedermann gewährt werden, zu berücksichtigen sind und deshalb die um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise maßgebend sind (BT-Drucks 13/1173, 4; 13/901, 293; 13/1686, 8).

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