Rn. 620

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bei der Bewertung ist abweichend von § 8 Abs 2 EStG nicht der übliche Endpreis am Abgabeort zu ermitteln, sondern der Endpreis, zu dem der ArbG die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dies dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens (vgl BT-Drucks 11/2157, 142) insoweit, als die aufwändige Ermittlung des üblichen Endpreises am Abgabeort entfällt und der Endpreis, zu dem der ArbG die Leistungen erbringt, vom FA mit geringem Aufwand festgestellt werden kann. Zum Wahlrecht des ArbN hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs 2 oder 3 EStG vgl BFH v 05.09.2006, VI R 41/02, BStBl II 2007, 309.

 

Rn. 621

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nur für den Fall, dass der ArbG mit den seinem ArbN zugewendeten Waren oder Dienstleistungen ansonsten nicht in Geschäftsbeziehungen zu Letztverbrauchern tritt, ist hilfsweise der Endpreis des nächstansässigen Abnehmers, der mit dem Letztverbraucher in Geschäftsverkehr tritt, heranzuziehen.

1. Endpreise, zu denen der ArbG anbietet

 

Rn. 622

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der angebotene Endpreis iSd § 8 Abs 3 EStG ist nach der durch die Urteile des BFH v 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400; BFH v 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, 402 geänderten Rspr derjenige, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht, vgl R 8.2 Abs 2 S 1 LStR 2023; BMF v 16.05.2013, BStBl I 2013, 729. Es ist der tatsächliche Angebotspreis anzusetzen unter Berücksichtigung üblicherweise eingeräumter Rabatte. Sonderrabatte, die der ArbG nur bestimmten Gruppen von Abnehmern einräumt, sind nicht anzusetzen, FG Mchn v 19.05.2017, 8 K 2605/16, EFG 2017, 1280 (nachfolgend BFH v 16.01.2020, VI R 31/17, BStBl II 2020, 591; Ettlich in Blümich, § 8 EStG Rz 198 (März 2022).

Für den ArbN und für den ArbG besteht jedoch ein Wahlrecht, er kann unter Verzicht auf die Anwendung des § 8 Abs 3 EStG die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs 2 EStG wählen, BFH v 05.09.2006, VI R 41/02, BStBl II 2007, 309; bestätigt durch BFH v 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, 402; so auch BMF v 16.05.2013, BStBl I 2013, 729 Rz 5 und 10.

 

Rn. 623

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der tatsächliche Angebotspreis für Kfz in der Automobilbranche ist nicht der Listenpreis, sondern der Preis, den der ArbG (Automobilhersteller oder Automobilhändler) nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise unter Berücksichtigung von Rabatten und weiteren Vergünstigungen (spezieller eigener Hauspreis oder eigens ausgewiesener Rabatt) von fremden Dritten fordert, BFH v 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400. Diese Auffassung hat sich die FinVerw (BMF v 16.05.2013, BStBl I 2013, 729) zu Eigen gemacht. Das Schreiben des BMF v 18.12.2009, BStBl I 2010, 20, durch das es ab dem 01.01.2009 nicht beanstandet hat, wenn als Endpreis der Preis angesetzt wird, der sich nach Abzug von 80 % des in den letzten 3 Monaten durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährten Preisnachlasses vom empfohlenen Preis ergibt, ist insoweit nicht mehr anzuwenden. Ansonsten gilt es unverändert fort, BMF v 16.05.2013, aaO, Rz 8.

Umfasst der Endpreis gegenüber fremden Endkunden stets die Überführungskosten, weil es sich bei der Überführung des Fahrzeugs vom Versandzentrum an den Ort, an dem der fremde Letztverbraucher das Fahrzeug in Empfang nimmt, um eine gesonderte Zusatzleistung handelt, sind in die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung vom ArbG hergestellter Kfz Überführungskosten nicht einzubeziehen, die Überführung stellt eine zusätzliche Leistung dar, die gesondert zu bewerten ist, BFH v 16.01.2020, VI R 31/17, BStBl II 2020, 591; Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 76 (41. Aufl).

 

Rn. 624

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Werden die Waren im sog Fabrikverkauf vom ArbG an Letztverbraucher angeboten, stellt der Preis, zu dem die Waren dort angeboten werden, den Endpreis dar, sodass für den ArbN ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhender Preisvorteil nicht gegeben ist.

 

Rn. 625–626

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

2. Endpreise, zu denen der nächstansässige Abnehmer anbietet

 

Rn. 627

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bietet der ArbG die seinem ArbN verbilligt überlassenen Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht an, ist der Endpreis heranzuziehen, zu dem der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer des ArbG die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet. Tritt der ArbG auch am Letztverbrauchermarkt auf, zB beim Fabrikverkauf des Herstellers, besteht kein Wahlrecht zwischen dem Endpreis des ArbG und dem des Abnehmers. Entsprechend dem Vereinfachungszweck der Vorschrift ist der vom ArbG selbst geforderte Endpreis bei der Bewertung heranzuziehen (kritisch Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 170 (Februar 2021); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 205 (März 2022); aA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 210 (August 2015)).

 

Rn. 628

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Tritt der ArbG nicht ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge