Rn. 627

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bietet der ArbG die seinem ArbN verbilligt überlassenen Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht an, ist der Endpreis heranzuziehen, zu dem der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer des ArbG die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet. Tritt der ArbG auch am Letztverbrauchermarkt auf, zB beim Fabrikverkauf des Herstellers, besteht kein Wahlrecht zwischen dem Endpreis des ArbG und dem des Abnehmers. Entsprechend dem Vereinfachungszweck der Vorschrift ist der vom ArbG selbst geforderte Endpreis bei der Bewertung heranzuziehen (kritisch Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 170 (Februar 2021); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 205 (März 2022); aA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 210 (August 2015)).

 

Rn. 628

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Tritt der ArbG nicht am Letztverbrauchermarkt auf, trifft den ArbG die Verpflichtung, den nächstansässigen Abnehmer zu ermitteln, der die fraglichen Waren oder Dienstleistungen dem Letztverbraucher anbietet. Dieser Abnehmer muss nicht zwingend Vertragspartner des ArbG sein, es genügt, dass der Abnehmer die Waren über einen Zwischenhändler bezogen hat. Nächstansässiger Abnehmer ist deshalb immer dasjenige Einzelhandels- bzw Dienstleistungsunternehmen, das zum Abgabeort die geringste Entfernung aufweist, auch wenn der ArbG nur zu einem weiter entfernt liegenden Einzelhändler direkte Geschäftsbeziehungen unterhält (vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 170 (Februar 2021); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 208 (März 2022)).

Wird eine identische oder vergleichbare Leistung fremden Endverbrauchern am Markt nicht angeboten, kann eine Schätzung des mit dem verbilligten Leistungsbezug verbundenen geldwerten Vorteils anhand der Aufwendungen des ArbG einschließlich USt und sämtlicher Nebenkosten erfolgen, BFH v 07.07.2020, VI R 14/18, BStBl II 2021, 232; BMF v 11.02.2021, BStBl I 2021, 311.

 

Rn. 629

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Sind Zwischenhändler in den Liefervorgang eingeschaltet, dürfte die Ermittlung des nächstansässigen Abnehmers erhebliche Schwierigkeiten bereiten, was dem Vereinfachungszweck der Vorschrift nicht entspricht.

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