Rn. 1e

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Vorschrift des § 7i EStG begünstigt nur Baudenkmale mit einer erhöhten Absetzung. Dies liegt iRd gesetzgeberischen Ziels, Baudenkmäler zu erhalten und zu modernisieren (s Rn 1a) und daher nicht zu beanstanden.

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