Rn. 21a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Sind für den StPfl sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7h EStG als auch des § 7i EStG erfüllt, kann er wählen, nach welcher Vorschrift er die erhöhten Absetzungen vornimmt (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 64), wobei § 7h EStG uU zweckmäßiger sein kann. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Vorschriften verbietet § 7a Abs 5 EStG.
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