Rn. 102

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert für bilanzierende LuF (im Fall Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG galt § 7g Abs 1 S 2 Buchst c EStG aF) durfte nicht TEUR 125 überschreiten. Aus dem Wort "überschreiten" folgte, dass ein Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert von genau TEUR 125 noch unschädlich war, erst ein Cent darüber war schädlich. Es handelte sich (wie beim BV, s Rn 89) um eine absolute Grenze, die über die Möglichkeit des IAB entschied.

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