Rn. 19

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber des JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, s Rn 5) hat in § 7g Abs 2 S 2 EStG eine Regelung eingeführt, wonach nach Eintritt der Unanfechtbarkeit erstmals gebildete IAB nur zulässig sind, wenn das betreffende WG noch nicht angeschafft/hergestellt wurde. Der Gesetzgeber möchte (s BT-Drucks 19/22850, 80) nur künftige Investitionen fördern und nicht ein bei Bp beliebtes "Gegensteuerungsinstrument". ME ist dieses gesetzgeberische Ziel nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden.

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