Rn. 18

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber des JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, s Rn 5) hat in § 7g Abs 1 S 1 EStG (für IAB) und Abs 6 Nr 2 (für Sonderabschreibungen) ab grds 2020 (beachte Sonderregelung für abweichendes Wj in § 52 Abs 16 S 1 Hs 2 EStG idF JStG 2020) auch die Vermietung begünstigt. Bisher war nur die Nutzung im Betrieb möglich und maximal eine kurzfristige Vermietung von 3 Monaten unschädlich (BT-Drucks 19/22850, 79). Er führt dazu an, dass dadurch die Verwendbarkeit der angeschafften/hergestellten betrieblichen WG flexibilisiert wird. Das ist zu begrüßen. Es liegt auch hier im weiten gesetzgeberischen Spielraum, eine solche Gleichstellung der Vermietung mit der betrieblichen Nutzung herbeizuführen. Art 3 Abs 1 GG ist daher nicht verletzt.

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