Rn. 15
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7g EStG idF bis grds 2019 setzte unterschiedliche Größenmerkmale für bestimmte Betriebe (abhängig von der Art der Gewinnermittlung) fest, ab deren Überschreitung weder der IAB noch Sonderabschreibungen gewährt wurden:
Betriebsart | Größenmerkmal in | Rechtsgrundlage in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG aF |
---|---|---|
(1) Bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Freiberufler | EUR 235 000 bezogen auf das BV | Buchst a |
(2) LuF | EUR 125 000 bezogen auf den Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert | Buchst b |
(3) Gewinnermittler nach § 4 Abs 3 EStG aus (1) und (2) | EUR 100 000 bezogen auf den Gewinn | Buchst c |
Rn. 16
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nachdem die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und § 4 Abs 1 EStG/§ 5 EStG bekanntlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, war es mE verfassungsrechtlich iRd weiten gesetzgeberischen Spielraums nicht zu beanstanden, wenn unterschiedliche Größenmerkmale festgelegt werden (glA Abele, BB 2018, 2802). Insb kann man bei §-4-Abs-3-EStG-Rechnern nicht auf das BV wie bei Bilanzierern abstellen (man müsste erst eine Überleitungsrechnung erstellen, s dazu R 4.6 EStR 2012). Nur wenn sehr große Diskrepanzen in den Größenmerkmalen vorgelegen hätten, könnte an einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gedacht werden. Dies ist aber hier nicht ersichtlich (glA FG D'dorf v 11.03.2013, DStRE 2014, 520 rkr; Abele, BB 2018, 2802; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 13b).
Rn. 17
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesetzgeber des JStG 2020 (v 28.12.2020, BGBl I 2020, 3096) hat offenbar diese Kritik aufgegriffen und für IAB/Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endende Wj beansprucht werden (dh vereinfacht ab 2020, beachte Sonderregelung bei abweichendem Wj in § 52 Abs 16 S 1 Hs 2 EStG idF JStG 2020, s Rn 5) eine einheitliche Gewinngrenze von TEUR 200 (ursprünglich waren nur TEUR 150 geplant, s BT-Drucks 19/22850, 79; BT-Drucks 19/25160, 187). Er räumt ein, dass es insb im Bereich der LuF zu Ungereimtheiten kam, wodurch auch dortige Großbetriebe in Genuss der Steuervergünstigungen des § 7g EStG kamen (BT-Drucks 19/22850, 79). Dies ist zu begrüßen.
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