Rn. 121

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie der Name "Gewinngrenze" schon sagt, kann er sich nur auf Gewinneinkünfte beziehen und daher nicht auf Überschusseinkünfte. Insoweit ergibt sich keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Insb gilt das auch für die Betriebsbezogenheit der Gewinngrenze, s Rn 130.

 

Rn. 122

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wegen des einheitlichen Kriteriums des "Gewinns" kommt es somit seitdem (zum zeitlichen Anwendungsbereich s Rn 5) nicht mehr an:

  • auf die Höhe des BV bei bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern (wie noch in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF, s Rn 89–101)
  • auf den Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert bei bilanzierenden undLuF (wie noch in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG aF, s Rn 102–106).
 

Rn. 123

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber erreicht dies dadurch, dass er in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 a EStG von einer "Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG" spricht und damit sowohl Bilanzierer (§ 4 Abs 1, § 5 EStG) als auch §-4-Abs-3-EStG-Rechner erfasst. Umgekehrt betont auch dies den Ausschluss derjenigen StPfl mit Überschusseinkünften (zur verfassungsrechtlichen Seite s Rn 13).

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