a) Rechtsentwicklung

 

Rn. 161

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 1 Nr 4 Buchst b Doppelbuchst bb JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) fügte in § 7g Abs 2 einen neuen S 2 ein, so dass der bisherige S 2 zu S 3 wurde (s Rn 5, 167).

 

Rn. 162

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zum zeitlichen Anwendungszeitraum s Rn 5.

 

Rn. 163

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/22850, 79) will damit ungewollte Gestaltungen vermeiden und konterkariert eine entsprechende Rspr des BFH (s BFH BFH/NV 2012, 933; BStBl II 2017, 295; 2017, 306). Nachdem IAB nicht nur iRd erstmaligen Steuererklärungen geltend gemacht werden können, sondern auch nachträglich, etwa bei Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) würden insb bei Bp durch deren Bildung Mehrergebnisse kompensiert. Es sei aber nicht zielführend, wenn ein IAB gebildet werden kann, wenn die Inanspruchnahme zeitlich deutlich nach dem Investitionszeitpunkt liegt; § 7g EStG solle vielmehr künftige Investitionen erleichtern.

 

Rn. 164

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Daher unterbindet die Neuregelung die Bildung von IAB für Investitionen, die zur Zeit der Inanspruchnahme desselben bereits angeschafft/hergestellt waren. Die frühere Kompensationsmöglichkeit wie etwa im Fall FG Mchn v 30.11.2020, 7 K 1071/20, BB 2021, 1008 rkr mit Anm Kleinmanns, BB 2021, 1010) ist damit verbaut (dazu s Rn 201a).

 

Rn. 165

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur verfassungsrechtlichen Seite s Rn 19.

b) Eintritt der Unanfechtbarkeit

 

Rn. 166

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Diese IAB-Sperre betrifft nur die Zeit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder erstmaligen gesonderten Feststellung (s § 7g Abs 7 EStG). Eine solche Unanfechtbarkeit tritt zB ein nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 355 Abs 1 S 1 AO) iR eines Änderungsantrags nach § 164 Abs 2 S 2 AO (BT-Drucks 19/22850, 80).

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