a) Anwendungszeitraum, Allgemeines

 

Rn. 119

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zum Anwendungszeitraum der Neuregelung s Rn 5.

 

Rn. 120

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber des JStG 2020 strich begrüßenswerter Weise die verschiedenen Größenmerkmale zusammen und kennt seitdem nur noch eine einheitliche Gewinngrenze iHv TEUR 200 (während des Gesetzgebungsverfahrens waren ursprünglich nur TEUR 150 geplant (s BT-Drucks 19/22850, 79), die dann auf TEUR 200 erhöht wurde). Der Gesetzgeber hält – zu Recht – eine unabhängige einheitliche Gewinngrenze für ein zielgenaueres und ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbares Abgrenzungskriterium. Insb im luf Bereich hatten sich die Größenmerkmale als ungeeignet erwiesen, um kleine und mittlere Unternehmen zu fördern (BT-Drucks 19/22850, 79 mit weiteren Einzelheiten).

b) Anwendungsbereich der Gewinngrenze (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG)

 

Rn. 121

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Wie der Name "Gewinngrenze" schon sagt, kann er sich nur auf Gewinneinkünfte beziehen und daher nicht auf Überschusseinkünfte. Insoweit ergibt sich keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Insb gilt das auch für die Betriebsbezogenheit der Gewinngrenze, s Rn 130.

 

Rn. 122

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Wegen des einheitlichen Kriteriums des "Gewinns" kommt es somit seitdem (zum zeitlichen Anwendungsbereich s Rn 5) nicht mehr an:

  • auf die Höhe des BV bei bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern (wie noch in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF, s Rn 89–101)
  • auf den Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert bei bilanzierenden undLuF (wie noch in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG aF, s Rn 102–106).
 

Rn. 123

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Der Gesetzgeber erreicht dies dadurch, dass er in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 a EStG von einer "Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG" spricht und damit sowohl Bilanzierer (§ 4 Abs 1, § 5 EStG) als auch §-4-Abs-3-EStG-Rechner erfasst. Umgekehrt betont auch dies den Ausschluss derjenigen StPfl mit Überschusseinkünften (zur verfassungsrechtlichen Seite s Rn 13).

c) Die Höhe der Gewinngrenze (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG)

 

Rn. 124

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Wie bereits unter s Rn 120 ausgeführt, wurde die Gewinngrenze im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von TEUR 150 auf TEUR 200 erhöht, was positiv zu werten ist. Es sollen ja nicht bloß allerkleinste Betriebe gefördert werden. Der Gesetzgeber sollte allerdings die Grenze noch weiter erhöhen, weil mittlere Betriebe auch zum Förderkreis gehören und für diese TEUR 200 schon reichlich knapp bemessen ist.

 

Rn. 125

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Aus der Formulierung "nicht überschreiten" ergibt sich, dass ein Gewinn von genau EUR 200 000 noch unschädlich ist, dh einem IAB nicht entgegensteht, wohl aber ein Cent darüber hinaus. Für §-4-Abs-3-EStG-Rechner tun sich ggf durch Vorziehen von BA die üblichen Gestaltungsspielräume auf (wie bei § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG aF, s Rn 109).

 

Rn. 126

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Die Gewinngrenze bezieht sich dabei auf das Wj, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, dh es kommt nicht darauf an:

  • wie sich der Gewinn im Jahr vor der Bildung des IAB entwickelt hatte
  • und wie sich der Gewinn im Jahr nach der Bildung des IAB entwickelt.
 

Rn. 127

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Während es für die "alten" Größenmerkmale auf den Stand am Schluss des Wj, in dem die IAB vorgenommen werden, ankam (s Rn 84), musste dies für die Gewinngrenze umformuliert werden ("im Wj, in dem…"), weil der Gewinn nicht am Schluss des Wj entsteht, sondern sozusagen fortlaufend während desselben. Eine entsprechende Korrektur findet sich auch für die Sonderabschreibung in § 7g Abs 6 Nr 1 EStG, s Rn 230–233.

 

Rn. 128

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Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des betreffenden Wj und dem BV am Schluss des vorangegangenen Wj (§ 4 Abs 1 S 1 EStG) bzw der in diesem Zeitraum ermittelte Überschuss der BE über die BA (§ 4 Abs 3 EStG).

 

Rn. 129

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Es kommt für die TEUR-200-Grenze auf den nach § 4 Abs 1 EStG/§ 5 EStG oder § 4 Abs 3 EStG ermittelten Gewinn an, jedoch ohne Berücksichtigung der IAB nach § 7g Abs 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs 2 EStG. Der Gewinn nach §§ 4, 5 EStG ist also um "IAB-Posten" zu neutralisieren (zur gegenteiligen früheren Rechtslage s BFH BStBl II 2016, 534). Nicht abzugsfähige BA (§ 4 Abs 5 EStG, etwa unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs 5 Nr 7 EStG) mindern den Gewinn für die Bestimmung dieser TEUR-200-Grenze nicht (Reddig, FR 2018, 925 zu § 7g EStG aF, auch s Rn 46).

d) Auch die Gewinngrenze ist betriebsbezogen

 

Rn. 130

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Während die Formulierung in § 7g Abs 1 S 2 EStG aF noch direkt das Wort "Betrieb" nannte, fehlt dieser Begriff in der Neufassung. ME ändert sich aber dadurch nichts an der Tatsache, dass die Gewinngrenze auch betriebsbezogen ist.

 

Rn. 131

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Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/22850, 79) spricht dies in der Begründung zwar nicht direkt an, aber spricht mehrmals von "Betrieben". Außerdem hat sich auch die Überschrift zu § 7g EStG ("…zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe") nicht verändert, ferner wird auch in der Neufassung bzw in den unverändert geltenden Teilen der Vorschrift immer wieder auf...

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