Rn. 124

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie bereits unter s Rn 120 ausgeführt, wurde die Gewinngrenze im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von TEUR 150 auf TEUR 200 erhöht, was positiv zu werten ist. Es sollen ja nicht bloß allerkleinste Betriebe gefördert werden. Der Gesetzgeber sollte allerdings die Grenze noch weiter erhöhen, weil mittlere Betriebe auch zum Förderkreis gehören und für diese TEUR 200 schon reichlich knapp bemessen ist.

 

Rn. 125

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus der Formulierung "nicht überschreiten" ergibt sich, dass ein Gewinn von genau EUR 200 000 noch unschädlich ist, dh einem IAB nicht entgegensteht, wohl aber ein Cent darüber hinaus. Für §-4-Abs-3-EStG-Rechner tun sich ggf durch Vorziehen von BA die üblichen Gestaltungsspielräume auf (wie bei § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG aF, s Rn 109).

 

Rn. 126

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Gewinngrenze bezieht sich dabei auf das Wj, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, dh es kommt nicht darauf an:

  • wie sich der Gewinn im Jahr vor der Bildung des IAB entwickelt hatte
  • und wie sich der Gewinn im Jahr nach der Bildung des IAB entwickelt.
 

Rn. 127

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Während es für die "alten" Größenmerkmale auf den Stand am Schluss des Wj, in dem die IAB vorgenommen werden, ankam (s Rn 84), musste dies für die Gewinngrenze umformuliert werden ("im Wj, in dem…"), weil der Gewinn nicht am Schluss des Wj entsteht, sondern sozusagen fortlaufend während desselben. Eine entsprechende Korrektur findet sich auch für die Sonderabschreibung in § 7g Abs 6 Nr 1 EStG, s Rn 230–233.

 

Rn. 128

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des betreffenden Wj und dem BV am Schluss des vorangegangenen Wj (§ 4 Abs 1 S 1 EStG) bzw der in diesem Zeitraum ermittelte Überschuss der BE über die BA (§ 4 Abs 3 EStG).

 

Rn. 129

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Es kommt für die TEUR-200-Grenze auf den nach § 4 Abs 1 EStG/§ 5 EStG oder § 4 Abs 3 EStG ermittelten Gewinn an, jedoch ohne Berücksichtigung der IAB nach § 7g Abs 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs 2 EStG. Der Gewinn nach §§ 4, 5 EStG ist also um "IAB-Posten" zu neutralisieren (zur gegenteiligen früheren Rechtslage s BFH BStBl II 2016, 534). Nicht abzugsfähige BA (§ 4 Abs 5 EStG, etwa unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs 5 Nr 7 EStG) mindern den Gewinn für die Bestimmung dieser TEUR-200-Grenze nicht (Reddig, FR 2018, 925 zu § 7g EStG aF, auch s Rn 46).

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