A. Das Fördermittel "Sonderabschreibung"

 

Rn. 25

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 1 EStG sieht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, als Fördermittel für die Elektromobilität eine Sonderabschreibung vor. Im Gegensatz dazu gewährte etwa § 7b EStG aF und gewähren §§ 7h, 7i EStG noch immer solche "erhöhte Absetzungen" für die dortigen Fördertatbestände. Zum Unterschied zwischen beiden Förderwegen s § 7a Rn 9–11 (Handzik).

 

Rn. 26

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Charakteristikum für die Sonderabschreibung ist, dass diese nicht die "normale" AfA ersetzt, sondern zu dieser hinzukommt (§ 7c Abs 1 EStG: "neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs 1 EStG").

B. Kein Zwang zur Sonderabschreibung

1. Gewinnermittler nach § 4 Abs 3 EStG

 

Rn. 27

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Sonderabschreibung ist nicht abhängig von der Art der Gewinnermittlung. Somit können auch solche StPfl, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, die Sonderabschreibung beanspruchen. Aufgrund des Wortes "kann" in § 7c Abs 1 EStG zwingt sie der Gesetzgeber aber nicht dazu, sie haben ein Wahlrecht (Gestaltungsinstrument).

2. Bilanzierer

 

Rn. 28

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Hier ist zwischen HB und StB zu unterscheiden:

(1) StB: Auch Bilanzierern gewährt § 7c EStG ein solches Wahlrecht (s Rn 27), aber nur für die StB.
(2) HB: Wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit ab 2009 (s § 7g Rn 180ff (Handzik)) darf eine Sonderabschreibung nach § 7c EStG nicht in der HB gebildet werden (Rechtsfolge: Steuerlatenz, § 274 HGB, s § 7g Rn 181 (Handzik)).

C. Die begünstigten StPfl

 

Rn. 29

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Stufe 1 der Prüfung: § 7c Abs 1 EStG spricht allg von "StPfl" als dem Kreis der Begünstigten. Daraus folgt zunächst, dass begünstigt sind:

 

Rn. 30

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Stufe 2 der Prüfung: Ist Stufe 1 erfüllt, ist weiter erforderlich, dass der betreffende StPfl BV hat. Dies ergibt sich indirekt aus dem Halbsatz "die zum AV gehören", weil AV Teil des BV ist (§ 247 Abs 2 HGB).

 

Rn. 31

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Stufe 3 der Prüfung: Sind die Stufen 1 und 2 erfüllt, ist es schließlich noch nötig, dass sich die Abschreibungsobjekte im AV (also nicht im UV) des betreffenden StPfl befinden. Ob die nach Stufe 1 und 2 begünstigten StPfl auch UV haben oder im AV sich noch andere oder keine anderen WG befinden, ist belanglos.

D. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des § 7a EStG

 

Rn. 32

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für die Frage, inwieweit § 7a EStG anwendbar ist, ist wie folgt zu unterscheiden:

 
§ 7a EStG Anwendbar Nicht anwendbar
Abs 1 betreffend nachträgliche AK s Rn 33  
Abs 2 betreffend Anzahlungen auf AK   nein, da nicht begünstigt in § 7c EStG
Abs 3 betreffend Mindestabschreibung   nein, da § 7c Sonderabschreibung ist
Abs 4 betreffend nur lineare AfA neben Sonderabschreibung möglich ja betreffend § 7 Abs 1 EStG (selbe Aussage in § 7c Abs 1 EStG) nein betreffend § 7 Abs 4 EStG
Abs 5 betreffend Kumulierungsverbot ja (glA BR-Drucks 356/19, 117)  
Abs 6 betreffend Buchführungsgrenzen mE ja  
Abs 7 betreffend anteilige Inanspruchnahme mE ja  
Abs 8 betreffend Anlageverzeichnis mE ja  
Abs 9 betreffend Restwertabschreibung mE ja (glA BR-Drucks 356/19, 117)  
 

Rn. 33

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7a Abs 1 EStG befasst sich mit nachträglichen AK, die im Begünstigungszeitraum anfallen und ordnet an, dass diese ab dem Jahr ihrer Entstehung die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen erhöhen (§ 7a Abs 1 S 2 EStG iVm § 7a Abs 1 S 1 EStG), Entsprechendes gilt für AK-Minderungen (§ 7a Abs 1 S 3 EStG). ME kann die Vorschrift hier keine Bedeutung erlangen, da der Begünstigungszeitraum nur das Jahr der Anschaffung ist, und es dann nur insoweit (begünstigte) nachträgliche AK geben kann, als diese im Jahr der Anschaffung anfallen. Diese erhöhen dann die Sonderabschreibung in diesem (einen) Jahr, aber haben keinen Einfluss auf Folgejahre, weil der Abschreibungszeitraum dann vorbei ist.

E. Der Verweis auf § 7 Abs 1 EStG

 

Rn. 34

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 1 EStG regelt, dass die dortige Sonderabschreibung "neben" der AfA nach § 7 Abs 1 EStG möglich ist. Aus dem Wort "neben" ergibt sich mE, dass die AfA nach § 7 Abs 1 EStG rechtlich möglich sein muss, dh dessen Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen (BR-Drucks 356/19, 117). Gemeint ist mit der AfA nach § 7 Abs 1 EStG:

  • die lineare nach Abs 1 S 1 ff und
  • die AfaA nach Abs 1 S 7,

da § 7c Abs 1 EStG auf den gesamten Abs 1 des § 7 EStG verweist. Die Gesetzesbegründung verweist in BR-Drucks 356/19, 117 nur auf die lineare AfA, die sicherlich der Hauptanwendungsfall ist, aber nicht der einzige.

 

Rn. 35

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 1 EStG verweist auf die daneben mögliche AfA nach § 7 Abs 1 EStG. Ein Verweis auf § 7 Abs 4 EStG wäre unzutreffend, da die betreffenden WG bewegliche sind (s § 7c Abs 2, 3 EStG) – anders bei § 7b EStG, dort wird auf § 7 Abs 4 EStG verwiesen, da es dort um Gebäude-(teile) = unbewegliche WG geht.

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