Rn. 32
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Für die Frage, inwieweit § 7a EStG anwendbar ist, ist wie folgt zu unterscheiden:
§ 7a EStG | Anwendbar | Nicht anwendbar |
---|---|---|
Abs 1 betreffend nachträgliche AK | s Rn 33 | |
Abs 2 betreffend Anzahlungen auf AK | nein, da nicht begünstigt in § 7c EStG | |
Abs 3 betreffend Mindestabschreibung | nein, da § 7c Sonderabschreibung ist | |
Abs 4 betreffend nur lineare AfA neben Sonderabschreibung möglich | ja betreffend § 7 Abs 1 EStG (selbe Aussage in § 7c Abs 1 EStG) | nein betreffend § 7 Abs 4 EStG |
Abs 5 betreffend Kumulierungsverbot | ja (glA BR-Drucks 356/19, 117) | |
Abs 6 betreffend Buchführungsgrenzen | mE ja | |
Abs 7 betreffend anteilige Inanspruchnahme | mE ja | |
Abs 8 betreffend Anlageverzeichnis | mE ja | |
Abs 9 betreffend Restwertabschreibung | mE ja (glA BR-Drucks 356/19, 117) |
Rn. 33
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7a Abs 1 EStG befasst sich mit nachträglichen AK, die im Begünstigungszeitraum anfallen und ordnet an, dass diese ab dem Jahr ihrer Entstehung die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen erhöhen (§ 7a Abs 1 S 2 EStG iVm § 7a Abs 1 S 1 EStG), Entsprechendes gilt für AK-Minderungen (§ 7a Abs 1 S 3 EStG). ME kann die Vorschrift hier keine Bedeutung erlangen, da der Begünstigungszeitraum nur das Jahr der Anschaffung ist, und es dann nur insoweit (begünstigte) nachträgliche AK geben kann, als diese im Jahr der Anschaffung anfallen. Diese erhöhen dann die Sonderabschreibung in diesem (einen) Jahr, aber haben keinen Einfluss auf Folgejahre, weil der Abschreibungszeitraum dann vorbei ist.
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