Rn. 32

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für die Frage, inwieweit § 7a EStG anwendbar ist, ist wie folgt zu unterscheiden:

 
§ 7a EStG Anwendbar Nicht anwendbar
Abs 1 betreffend nachträgliche AK s Rn 33  
Abs 2 betreffend Anzahlungen auf AK   nein, da nicht begünstigt in § 7c EStG
Abs 3 betreffend Mindestabschreibung   nein, da § 7c Sonderabschreibung ist
Abs 4 betreffend nur lineare AfA neben Sonderabschreibung möglich ja betreffend § 7 Abs 1 EStG (selbe Aussage in § 7c Abs 1 EStG) nein betreffend § 7 Abs 4 EStG
Abs 5 betreffend Kumulierungsverbot ja (glA BR-Drucks 356/19, 117)  
Abs 6 betreffend Buchführungsgrenzen mE ja  
Abs 7 betreffend anteilige Inanspruchnahme mE ja  
Abs 8 betreffend Anlageverzeichnis mE ja  
Abs 9 betreffend Restwertabschreibung mE ja (glA BR-Drucks 356/19, 117)  
 

Rn. 33

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7a Abs 1 EStG befasst sich mit nachträglichen AK, die im Begünstigungszeitraum anfallen und ordnet an, dass diese ab dem Jahr ihrer Entstehung die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen erhöhen (§ 7a Abs 1 S 2 EStG iVm § 7a Abs 1 S 1 EStG), Entsprechendes gilt für AK-Minderungen (§ 7a Abs 1 S 3 EStG). ME kann die Vorschrift hier keine Bedeutung erlangen, da der Begünstigungszeitraum nur das Jahr der Anschaffung ist, und es dann nur insoweit (begünstigte) nachträgliche AK geben kann, als diese im Jahr der Anschaffung anfallen. Diese erhöhen dann die Sonderabschreibung in diesem (einen) Jahr, aber haben keinen Einfluss auf Folgejahre, weil der Abschreibungszeitraum dann vorbei ist.

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