Rn. 178

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g Abs 3 S 1 enthält 2 Fälle:

  • Hs 1: die Rückgängigmachung nach Ablauf der Investitionsfrist
  • Hs 2: die Rückgängigmachung vor Ablauf der Investitionsfrist.
 

Rn. 179

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Rückwirkend verliert den IAB daher:

 
zwingender Fall: § 7g Abs 3 S 1 Hs 1 EStG freiwilliger Fall: § 7g Abs 3 S 1 Hs 2 EStG
Soweit IAB nicht nach Abs 2 S 1 hinzugerechnet worden sind (und das ist nur möglich iF tatsächlicher Investition) Soweit IAB vorzeitig (dh vor Ablauf der Investitionsfrist) rückgängig gemacht worden sind (s dazu BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 56)
 

Rn. 180

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bilanzberichtigung: Zu beachten ist, dass die Überschreitung der Größenmerkmale/Gewinngrenze wegen Bilanzberichtigung (§ 4 Abs 2 S 1 EStG) kein Fall des § 7g Abs 3 4 EStG ist

 

Rn. 181

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wegen des Wortes "soweit", das sich sowohl auf § 7g Abs 3 Hs 1 EStG als auch auf Hs 2 bezieht, ist also eine Rückgängigmachung denkbar:

 
Vollständig Nur teilweise
bei vollständiger Nichtinvestition bei teilweiser Nichtinvestition
bei vollständiger vorzeitiger Rückgängigmachung IAB bei teilweiser freiwilliger vorzeitiger Rückgängigmachung IAB

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge