Rn. 178
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7g Abs 3 S 1 enthält 2 Fälle:
- Hs 1: die Rückgängigmachung nach Ablauf der Investitionsfrist
- Hs 2: die Rückgängigmachung vor Ablauf der Investitionsfrist.
Rn. 179
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Rückwirkend verliert den IAB daher:
zwingender Fall: § 7g Abs 3 S 1 Hs 1 EStG | freiwilliger Fall: § 7g Abs 3 S 1 Hs 2 EStG |
Soweit IAB nicht nach Abs 2 S 1 hinzugerechnet worden sind (und das ist nur möglich iF tatsächlicher Investition) | Soweit IAB vorzeitig (dh vor Ablauf der Investitionsfrist) rückgängig gemacht worden sind (s dazu BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 56) |
Rn. 180
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Bilanzberichtigung: Zu beachten ist, dass die Überschreitung der Größenmerkmale/Gewinngrenze wegen Bilanzberichtigung (§ 4 Abs 2 S 1 EStG) kein Fall des § 7g Abs 3 o 4 EStG ist
Rn. 181
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wegen des Wortes "soweit", das sich sowohl auf § 7g Abs 3 Hs 1 EStG als auch auf Hs 2 bezieht, ist also eine Rückgängigmachung denkbar:
Vollständig | Nur teilweise |
---|---|
bei vollständiger Nichtinvestition | bei teilweiser Nichtinvestition |
bei vollständiger vorzeitiger Rückgängigmachung IAB | bei teilweiser freiwilliger vorzeitiger Rückgängigmachung IAB |
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