Rn. 27

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Sonderabschreibung ist nicht abhängig von der Art der Gewinnermittlung. Somit können auch solche StPfl, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, die Sonderabschreibung beanspruchen. Aufgrund des Wortes "kann" in § 7c Abs 1 EStG zwingt sie der Gesetzgeber aber nicht dazu, sie haben ein Wahlrecht (Gestaltungsinstrument).

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