Rn. 87

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 4 S 1 EStG enthält den Grundsatz: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist (abgesehen von den Tatbestandsvoraussetzungen in den Abs 1–3), dass der StPfl bestimmte Daten "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch DFÜ (dh elektronisch) übermittelt.

 

Rn. 88

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Es handelt sich um eine zwingende Voraussetzung ("nur in Anspruch genommen werden, wenn") und nicht etwa nur um eine Formalie (BT-Drucks 19/14909, 44).

 

Rn. 89

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Folgende Daten muss der StPfl elektronisch übermitteln:

  • AK,
  • Angaben zu den Voraussetzungen in den Abs 13 des § 7c EStG, also mE Anschaffungsdatum, (technische) Nachweise, dass die Fahrzeuge die Voraussetzungen nach Abs 2 oder Abs 3 erfüllen.

Dies sind somit alle Daten, die das FA benötigt, um die Berechtigung prüfen zu können, die Sonderabschreibung zu beanspruchen.

 

Rn. 90

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Übermittlung durch DFÜ (= elektronisch) muss "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" erfolgen. Diese Formulierung verwendet der Gesetzgeber auch an anderer Stelle, zB:

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