Rn. 87
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c Abs 4 S 1 EStG enthält den Grundsatz: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist (abgesehen von den Tatbestandsvoraussetzungen in den Abs 1–3), dass der StPfl bestimmte Daten "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch DFÜ (dh elektronisch) übermittelt.
Rn. 88
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es handelt sich um eine zwingende Voraussetzung ("nur in Anspruch genommen werden, wenn") und nicht etwa nur um eine Formalie (BT-Drucks 19/14909, 44).
Rn. 89
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Folgende Daten muss der StPfl elektronisch übermitteln:
- AK,
- Angaben zu den Voraussetzungen in den Abs 1–3 des § 7c EStG, also mE Anschaffungsdatum, (technische) Nachweise, dass die Fahrzeuge die Voraussetzungen nach Abs 2 oder Abs 3 erfüllen.
Dies sind somit alle Daten, die das FA benötigt, um die Berechtigung prüfen zu können, die Sonderabschreibung zu beanspruchen.
Rn. 90
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Übermittlung durch DFÜ (= elektronisch) muss "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" erfolgen. Diese Formulierung verwendet der Gesetzgeber auch an anderer Stelle, zB:
- in § 25 Abs 4 S 1 EStG für die ESt-Erklärung,
- in § 31 Abs 1a S 1 EStG für die KSt-Erklärung,
- in § 18 Abs 1 S 1 UStG für die USt-Voranmeldung,
- in § 18 Abs 3 S 1 UStG für die USt-Jahreserklärung,
- in § 18a Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 UStG für die zusammenfassende Meldung,
- in § 14a S 1 GewStG für die GewSt- und ggf die Zerlegungserklärung.
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