Rn. 83

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 4 EStG kam erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Finanzausschusses in das Gesetz (BT-Drucks 19/14873, 29; BT-Drucks 19/14909, 44). Der Gesetzgeber möchte die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung effizient überprüfen, und zwar wie heute üblich grundsätzlich auf elektronischem Weg (S 1), ausnahmsweise in Papierform (S 2, 3).

 

Rn. 84

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zu verfassungsrechtlichen Fragen s Rn 22, 23.

 

Rn. 85

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit diesem Erfordernis der Übermittlung ist somit ein grundsätzlich technisches Merkmal Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Der StPfl muss also nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen in den Abs 13 des § 7c EStG einhalten, sondern auch die Daten dem FA übermitteln, damit dieses kontrollieren kann.

 

Rn. 86

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aus s Rn 83 ergibt sich zugleich auch der Aufbau der Vorschrift:

 
Vorschrift des § 7c Abs 4 EStG Inhalt Erläuterungen dazu
S 1 Grundsatz: elektronische Übermittlung s Rn 87–90
S 2, 3 Ausnahme: Übermittlung in Papierform s Rn 91–97

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