Rn. 15

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nur solche neue Objekte sind begünstigt, die mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung von Wohnzwecken dienen, wobei die vorübergehende Beherbergung von Personen nicht als Wohnzwecke angesehen wird. Die 10-Jahresfrist ist nicht zu beanstanden, weil nur nachhaltig vermieteter Wohnraum die Lage auf dem Wohnungsmarkt entspannen kann.

 

Rn. 16

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach Vorstellung des Gesetzgebers (BR-Drucks 470/18, 10) ist beim Investor die Sonderabschreibung auch dann rückgängig zu machen, wenn nicht er, sondern ein Erwerber diese Frist nicht einhält – weil die Frist sich auf das Objekt bezieht. Der Investor hat aber nach dem Verkauf seines Objekts keinen Einfluss mehr darauf, was der Erwerber mit dem Objekt macht. Dies ist jedoch keine Frage des Art 3 Abs 1 GG und dürfte im Übrigen auch von der Sozialbindung des Eigentums (Art 14 Abs 2 GG) abgedeckt sein. Rechtspolitisch ist dieses Kriterium jedoch dazu geeignet, Investoren abzuschrecken (s Rn 21ff).

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