Rn. 115
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7b Abs 4 Nr 1 EStG sieht die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung vor, wenn der StPfl die begünstigte Wohnung nicht 10 Jahre entgeltlich zu Wohnzwecken überlässt.
Rn. 116
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Dazu folgende Übersicht für die Verweise:
Berechnung der 10-Jahresfrist | S Rn 100 |
Entgeltliche Überlassung | S Rn 99 |
Wohnzwecke | S Rn 97 |
Eigentümerwechsel beim Objekt | S Rn 104 |
Rn. 117
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der StPfl hat dabei jährlich die Einhaltung dieser 10-Jahres-Frist in "geeigneter" Weise nachzuweisen bzw die vorzeitige Nichteinhaltung anzuzeigen (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 75).
Wie das FA diese Frage insb in Auslandsfällen (zum territorialen Anwendungsbereich der Vorschrift s Rn 56) überprüfen will, bleibt im Unklaren.
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