Rn. 12

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Schon aufgrund seiner Systematik her (Platzierung im Bereich der Gewinnermittlung) und auch aufgrund seines Wortlauts (§ 7b Abs 2 Nr 3 EStG: "der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken") betrifft die Vorschrift nicht Eigennutzer.

Das hält sich iRd weiten gesetzgeberischen Spielraums, den Mietwohnungsneubau zu fördern (s BR-Drucks 470/18, 4).

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