Rn. 94

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wird diese Baukostenobergrenze innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung/Herstellung durch nachträgliche AK/HK überschritten, sieht § 7b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG als Sanktion die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung vor. Dazu s Rn 121ff.

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