Rn. 95

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Damit die neu geschaffenen Wohnungen nicht alsbald dem Wohnungsmarkt durch Umwandlung in Gewerbeflächen wieder entzogen werden, sieht § 7b Abs 2 Nr 3 EStG Folgendes vor:

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren (vereinfacht: 10 Jahre) der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen, wobei die vorübergehende Beherbergung von Personen nicht begünstigt ist.

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